FP

Heilmittel

Ärztlich verordneten Heilmittel werden von uns im Rahmen der gesetzlichen Regelungen übernommen. Dazu gehören:

  • Physikalische Therapie (Krankengymnastik, Physiotherapie, Lymphdrainagen, Massagen u. v. m.)
  • Podologische Therapie (Medizinische Fußpflege bei diabetischem Fußsyndrom)
  • Logopädie (Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie)
  • Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
  • Ernährungstherapie

Eine Möglichkeit, eine Heilmittelpraxis schnell und unkompliziert zu finden, ist die Heilmittelerbringerliste des GKV-Spitzenverbandes. Alle in der Heilmittelerbringerliste aufgeführten Heilmittelpraxen dürfen Leistungen zu Lasten jeder gesetzlichen Krankenkasse erbringen.

Heilmittelpraxen in Ihrer Nähe

Heilmittel können von uns nur dann bezuschusst werden, wenn sie notwendig sind, um

  • eine Krankheit zu heilen, ihr Fortschreiten zu verhindern oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
  • eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.

Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin ist bei der Verordnung an die gesetzlichen Heilmittel-Richtlinien gebunden. Die dort aufgeführten Regelungen geben Ihm bzw. Ihr vor, welche Therapie und wie viele Behandlungen verordnet werden dürfen.

Nein, eine Genehmigung durch uns ist nicht notwendig. Sie können Ihre Verordnung direkt bei der von Ihnen zur Behandlung ausgewählten Praxis vorlegen.

Damit die Heilmittelverordnung nicht ihre Gültigkeit verliert, müssen Sie mit der Therapie innerhalb einer Frist von 28 Tagen beginnen. Bei einem dringenden Behandlungsbedarf kann Ihr Arzt oder Ihre Ärztin diese Frist aber auch auf 14 Tage verkürzen! Wurde die Verordnung im Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik im Entlassmanagement ausgestellt, gelten kürzere Fristen.

Ja. Eine Begründung für die Unterbrechung ist vom Therapeuten oder von der Therapeutin auf der Verordnung zu dokumentieren. Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

Für Versicherte ab 18 Jahren ist eine Zuzahlung gesetzlich vorgeschrieben.

Die Behandlungskosten sind vertraglich geregelt, unterscheiden sich aber je nach Art der Behandlung. Die tatsächliche Zuzahlungshöhe kann daher beim Therapeuten oder bei der Therapeutin erfragt werden. Bei diesen wird die Zuzahlung direkt geleistet.

Ja. Dafür müssen Sie sich vom gleichen Arzt bzw. der gleichen Ärztin eine neue Verordnung über die noch bestehenden Therapieeinheiten ausstellen lassen.

Grundsätzlich haben Sie auch dann einen Anspruch auf die Versorgung mit Heilmitteln, wenn das Praxisbudgets erschöpft ist. Das Budget stellt nur einen Richtwert, aber keine Obergrenze dar und kann daher überschritten werden.

Nicht jede Überschreitung der orientierenden Behandlungsmenge führt zwangsläufig zu einer Überprüfung oder Rückforderung (Regress) gegenüber Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin, wenn er bzw. sie diese medizinisch begründen kann.

Die R+V BKK kann keine Genehmigungen ausstellen oder Rechnungen für privat beanspruchte Heilmittel erstatten, denn nur der Arzt oder die Ärztin alleine kann nach dem medizinischen Bedarf über eine weitere Verordnung entscheiden.

Sie sollten daher noch einmal mit Ihrer behandelnden Praxis ins Gespräch gehen. Sollte das nicht zielführend sein, besteht die Möglichkeit sich in begründeten Fällen an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu wenden.

Zum langfristigen Heilmittelbedarf zählen Heilmittelverordnungen bei schweren Erkrankungen mit einem voraussichtlichen Behandlungsbedarf von mindestens einem Jahr (= langfristig). Die Erkrankungen, bei denen von einem Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs auszugehen ist, definiert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Diagnoseliste (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie). Bei den dort gelisteten Diagnosen ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs auszugehen – ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt.

Bei schweren dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen, die mit denen der Anlage 2 vergleichbar und nicht auf dieser gelistet sind, entscheiden wir auf Ihren Antrag hin, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt und wir die notwendigen Heilmittel für Sie langfristig genehmigt können.

Bitte reichen Sie uns zur Prüfung einer Langfristgenehmigung von Heilmitteln einen formlosen Antrag, eine Kopie der aktuellen Heilmittelverordnung sowie eine medizinische Begründung ein. Die medizinische Begründung sollte Schilderungen zur Beeinträchtigung der Aktivitäten und dem daraus resultierenden Therapiebedarf enthalten.

Die wichtigsten Informationen zum Genehmigungsverfahren erhalten Sie hier:

Patienteninformation – Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs