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Die Elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Bei einem Arztbesuch können Sie mit der elektronischen Gesundheitskarte Ihre Versicherung bei uns nachweisen.

Falls Sie uns noch nicht Ihr Foto eingereicht haben oder Ihr Foto auf der eGK bereits älter als zehn Jahre ist, holen Sie dies bitte nach. Nur wenn Sie ein Foto einreichen, können wir Ihnen Ihre Gesundheitskarte zusenden. Bestimmte Personengruppen, wie z. B. Pflegebedürftige oder Kinder unter 15 Jahren, benötigen kein Foto auf ihrer Gesundheitskarte.

Hochladen Ihres Fotos für die Gesundheitskarte

Hier können Sie Ihr ausweiskonformes Foto hochladen.

Alternativ können Sie Ihr Foto gerne in unserer Online-Geschäftsstelle hochladen oder per Post zukommen lassen. Für die Zusendung mit der Post benötigen Sie aus Datenschutzgründen einen speziellen Lichtbildbogen, den wir Ihnen bei Bedarf gerne zuschicken.

Antrag auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte

Wenn Sie Ihre bei uns hinterlegte Adresse ändern, erhalten Sie keine neue elektronische Gesundheitskarte (eGK). Ihre neue Adresse wird automatisch auf Ihre eGK übertragen und bei Ihrem nächsten Arztbesuch aktualisiert. Ihre Adresse können Sie jederzeit in unserer Online-Geschäftsstelle ändern.

Die Aktualisierung Ihrer eGK erfolgt über die Telematik-Infrastruktur, einem Netzwerk, das alle Akteure im Gesundheitswesen miteinander verbindet. Sollten bei Ihrem nächsten Arztbesuch die Daten nicht aktualisiert werden, rufen Sie uns gerne unter 0611 99909-0 an.

Können Sie nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung die Karte nachreichen, kann der Arzt Ihnen die Leistungen privat in Rechnung stellen. Die Kosten hierfür muss er Ihnen wieder erstatten, wenn Sie die Gesundheitskarte bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung stattgefunden hat, vorlegen können.

Alternativ können Sie sich unter 0611 99909-0 einen vorläufigen Behandlungsschein erstellen lassen. Diesen können wir dann umgehend an den behandelnden Arzt senden. So haben Sie auch im Notfall die Möglichkeit, die Leistungen Ihrer R+V BKK in Anspruch zu nehmen.

Fragen zur Gesundheitskarte

Bei Fragen rund um die elektronische Gesundheitskarte stehen wir Ihnen unter 0611 99909-0 gerne zur Verfügung.

Identifizieren Sie sich für Ihre PIN

Für die Nutzung der eAnwendungen (z. B. eNFDM, eMP) ist eine vorherige sichere Identifikation erforderlich.

Fragen zur eGK-PIN

Melden Sie sich telefonisch unter 0611 99909-0 oder per E-Mail unter info@ruv-bkk.de bei uns. Da es nicht möglich ist, eine neue PIN auszustellen, senden wir Ihnen eine neue eGK zu. Mit der neuen eGK müssen Sie sich erneut identifizieren. Die PIN/PUK erhalten Sie dann automatisch. Sie können Ihre aktuelle eGK weiterhin nutzen, um Arzttermine wahrzunehmen.

Im Notfall kann der Arzt über seinen elektronischen Heilberufeausweis auf die Notfalldaten zugreifen.

Sie benötigen ein NFC-fähiges Gerät (iOS 15 oder höher bzw. Android 10 oder höher) und eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit NFC (erkennbar am Symbol Symbol NFC ). Dann können Sie die PIN Ihrer eGK über die elektronische Patientenakte (ePA) ändern. Sie benötigen dazu die auf der eGK vorne aufgedruckte Card Access Number (CAN) sowie Ihre bestehende PIN.

Der Versand jeder PIN/PUK erfolgt automatisch nach der erfolgreichen Identifizierung über die Nect-App.

Ja, zukünftig (Anfang 2023) wird die Nutzung nur noch mit Ihrer eGK und deren PIN möglich sein. Der Versand jeder PIN/PUK erfolgt automatisch nach der erfolgreichen Identifizierung über die Nect-App.

Fragen zum elektronischen Notfalldaten-Management (eNFDM)

Geraten Sie in eine medizinische Notsituation und werden z. B. nach einem Unfall in ein Krankenhaus eingeliefert, heißt es für den Arzt bzw. die Ärztin schnell zu handeln, denn unter Umständen zählt jede Minute. Dabei wissen Arzt und/oder Ärztin meist sehr wenig über Sie und haben oftmals nicht alle Angaben über Ihren Gesundheitszustand vorliegen. In einer medizinischen Notsituation sind Sie unter Umständen auch nicht in der Lage darüber vollständig Auskunft zu geben. Für Ihre Behandlung sind Informationen über chronische Erkrankungen, regelmäßig eingenommene Medikamente oder Allergien ganz wesentlich, um eventuelle Komplikationen (beispielsweise durch Arzneimittelunverträglichkeiten) vermeiden zu können. Mit den Notfalldaten auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) kann sich das medizinische Personal (z. B. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen oder Krankenhäusern) schnell einen Überblick über solche wichtigen Gesundheitsdaten verschaffen.

Die Notfalldaten beinhalten:

  • chronische Erkrankungen und/oder wichtige frühere Operationen,
  • regelmäßig eingenommene Medikamente,
  • Allergien und Unverträglichkeiten,
  • wichtige medizinische Hinweise wie Schwangerschaften oder Implantate sowie
  • Kontaktdaten von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen, und von behandelnden (Zahn-)Ärztinnen bzw. (Zahn-)Ärzten.

Ergänzend zu den eigentlichen Notfalldaten können Sie auch Informationen über den Aufbewahrungsort

  • Ihres Organspendeausweises,
  • Ihrer Patientenverfügung oder
  • Ihrer Vorsorgevollmacht

hinterlegen. So können Ärzte in bestimmten Notfall- oder Behandlungssituationen erfahren, ob eine solche Erklärung vorliegt und wo diese zu finden ist.

... hinsichtlich der Erstellung der Notfalldaten?

Sie allein entscheiden, ob Sie Ihre Notfalldaten speichern lassen wollen oder nicht. Sie haben jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstellung und Aktualisierung Ihrer Notfalldaten durch Ärztinnen und Ärzte in Praxen oder Krankenhäusern, die an der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. Sie können diese damit beauftragen, zusammen mit Ihnen die Notfalldaten auf Ihre eGK zu schreiben. Dazu müssen Sie den Leistungserbringern gegenüber nur eine mündliche Einwilligung erteilen.

... hinsichtlich der Löschung von Notfalldaten?

Sollten Sie irgendwann Ihre Notfalldaten nicht mehr nutzen wollen, haben Sie das Recht auf vollständige Löschung der Notfalldaten-Anwendung und der darin gespeicherten Daten. Dazu müssen Sie die Einwilligung gegenüber einem zugriffsberechtigten Arzt bzw. einer zugriffsberechtigten Ärztin oder einer zugriffsberechtigten Einrichtung (Krankenhaus) widerrufen und dem Löschen zustimmen.

Sprechen Sie Ihren Arzt oder Zahnarzt (auch im Krankenhaus möglich) an und willigen Sie mündlich der Erstellung Ihre Notfalldaten ein. Ihre Einwilligung wird samt allen relevanten Notfalldaten auf Ihrer eGK gespeichert. Dafür gehen Sie gemeinsamen Punkt für Punkt alle relevanten Angaben durch, damit diese als Notfalldaten auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte und in der Patientendokumentation der Praxis bzw. des Krankenhauses gespeichert werden. Sowohl für das erstmalige Anlegen der Notfalldaten als auch für späteres Lesen, Schreiben oder Löschen von Daten ist es erforderlich, dass Ihre elektronische Gesundheitskarte vorliegt.

Der Gesetzgeber hat genau festgelegt, wer auf Ihre Notfalldaten unter welchen Voraussetzungen wie zugreifen darf. Dabei wird unterschieden, ob jemand Ihre Notfalldaten nur lesen oder auch schreiben (inkl. aktualisieren) und löschen darf.

Technisch realisiert werden die unterschiedlichen Zugriffsrechte durch elektronische Identifikationen in Form von elektronischen Heilberufsausweisen. Jede Berufsgruppe hat einen eigenen speziellen elektronischen Heilberufsausweis. Im Rahmen einer normalen medizinischen Behandlung müssen die zugriffsberechtigten Personen Ihre Einwilligung zum Lesen der Notfalldaten einholen. In Notfallsituationen hingegen darf der Zugriff auf Ihre Notfalldaten auch ohne die Einwilligung erfolgen, z. B. wenn Sie bewusstlos oder nicht ansprechbar sind. Dabei wird jeder Zugriff auf Ihre Notfalldaten protokolliert.

Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in Ihre Behandlung eingebunden sind, dürfen Ihre Notfalldaten verarbeiten, anlegen, aktualisieren und löschen. Unter deren Aufsicht dürfen auch ihre festangestellten Mitarbeitenden und angehenden (Zahn)-Ärztinnen/-Ärzte und angehenden Psychotherapeutinnen/-therapeuten in diesem Sinne auf Ihre Notfalldaten zugreifen.

Apothekerinnen und Apotheker dürfen Ihre Notfalldaten lediglich auslesen, speichern und verwenden. Gleiches gilt für zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen im Rahmen ihrer zulässigen Tätigkeiten und unter Aufsicht. Das Auslesen, Speichern und Verwenden Ihrer Notfalldaten ist auch Angehörigen eines Heilberufs wie Pflegekräften und anderen Personen mit abgeschlossenen Assistenz- und Helferausbildungen im Rahmen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung der Versicherten möglich.

Zusätzlich können Sie Ihre Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte auch durch eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) vor nicht autorisierten Zugriffen schützen. Während dieser PIN-Schutz in regulären Behandlungssituationen gilt, können in Notfallsituationen die Notfalldaten weiterhin ohne PIN-Eingabe gelesen werden. Der Zugriff wird in allen Fällen protokolliert.

Sollten Sie Ihre elektronische Gesundheitskarte verlieren, sind auf Ihrer neuen elektronischen Gesundheitskarte keine Notfalldaten gespeichert. In diesem Fall können Sie Ihre Notfalldaten erneut von der Arztpraxis oder dem Krankenhaus, wo Ihre Notfalldaten zuletzt aktualisiert worden sind, wieder auf Ihre neue eGK speichern lassen.

Fragen zum elektronischen Medikationsplan (eMP)

Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf das Anlegen eines elektronischen Medikationsplans, wenn Sie mindestens drei Arzneimittel auf einem Kassenrezept über eine Dauer von vier Wochen bekommen. Unter diesen Umständen können Sie Ihren Arzt, Zahnarzt oder Apotheker bzw. Ihre Ärztin, Zahnärztin oder Apothekerin beauftragen, Ihnen einen elektronischen Medikationsplan zu erstellen und auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte zu speichern. Dafür müssen Sie diesen nur eine mündliche Einwilligung erteilen. Der elektronische Medikationsplan hat den Vorteil, dass Ihren (Zahn-)Ärztinnen bzw. (Zahn)-Ärzten bei der Verordnung von Arzneimitteln und der Apothekerin bzw. dem Apotheker bei der Einlösung Ihres Rezepts alle relevanten Angaben über die Medikamente, die Sie bereits einnehmen, vorliegen. Die Informationen über Ihre Medikation kann dann bei der Neuverordnung eines Arzneimittels oder beim Kauf eines rezeptfreien Medikaments in der Apotheke berücksichtigt werden und dadurch die Einnahme von mehreren Arzneimitteln besser aufeinander abgestimmt und Wechselwirkungen erkannt werden. Außerdem können Ärztinnen bzw. Ärzte aufgrund der Angaben in Ihrem Medikationsplan auch eventuelle Allergien und Wirkstoffunverträglichkeiten beim Verschreiben eines Medikaments mitbedenken.

Der elektronische Medikationsplan enthält die Informationen des bereits verfügbaren bundeseinheitlichen Medikationsplans, der in Papierform ausgegeben wird. Er listet alle Medikamente auf, die Sie aktuell anwenden oder angewendet haben. Zu den Inhalten des elektronischen Medikationsplans gehören im Einzelnen folgende Daten:

  • Ihre Patientenstammdaten, dazu zählen Ihr Name und Geburtsdatum
  • Ihre medikationsrelevanten Daten, wie Allergien und Unverträglichkeiten
  • Ihre aktuelle Medikation, d. h.
    • die Ihnen verordneten Arzneimittel (inkl. Dosis, Einnahmezeitpunkt, Häufigkeit etc.)
    • die von Ihnen selbst erworbenen Arzneimittel
  • ggf. in der Vergangenheit von Ihnen eingenommene Arzneimittel

... hinsichtlich der Nutzung des elektronischen Medikationsplans

Sie entscheiden, ob Sie den elektronischen Medikationsplan nutzen wollen. Die Anwendung ist für Patientinnen und Patienten freiwillig. Nur auf Ihren Wunsch und mit Ihrer Einwilligung legt eine Ärztin bzw. ein Arzt oder eine Apothekerin bzw. ein Apotheker den elektronischen Medikationsplan für Sie an, speichert diesen auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte und übernimmt die Daten in die eigene Patientendokumentation.

... hinsichtlich der Löschung des elektronischen Medikationsplans

Sollten Sie Ihren elektronischen Medikationsplan nicht mehr nutzen wollen, haben Sie das Recht, ihn wieder vollständig löschen zu lassen. Widerrufen Sie Ihre Einwilligung gegenüber einer zugriffsberechtigten Ärztin bzw. einem zugriffsberechtigten Arzt oder einer zugriffsberechtigten Apothekerin bzw. einem zugriffsberechtigten Apotheker. Der Datensatz wird dann von der elektronischen Gesundheitskarte gelöscht.

Sprechen Sie Ihre bzw. Ihren (Zahn-)Ärztin/Arzt oder Apothekerin/Apotheker auf den elektronischen Medikationsplan an. Mit Ihrer mündlichen Einwilligung in die Speicherung diesen gegenüber wird Ihr elektronischer Medikationsplan für Sie auf der eGK angelegt. Ihre Einwilligung wird ebenfalls dokumentiert. Nach Ihrer Einwilligung sollten Sie beim erstmaligen Anlegen des Medikationsplanes neben den Medikationsdaten auch Angaben zu Ihren Patientenstammdaten und zu Ihrem Gesundheitszustand machen. Dazu zählen zum Beispiel Informationen wie eine bestehende Schwangerschaft, Allergien und Arzneimittelunverträglichkeiten.

Zur erstmaligen Nutzung des elektronischen Medikationsplans ist grundsätzlich sowohl Ihre elektronische Gesundheitskarte als auch die dazugehörige Persönliche Identifikationsnummer (PIN) erforderlich. Die PIN Ihrer elektronischen Gesundheitskarte erhalten Sie von uns. Für die weitere Nutzung können Sie die PIN-Eingabe vor einem Zugriff deaktivieren.

Mit Zugriff auf Ihren elektronischen Medikationsplan bei Ihrem Leistungserbringer (Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin) oder Ihrer Apotheke können Sie Ihre Medikationsdaten einsehen und bei Bedarf aktualisieren lassen. Sobald alle Daten auf dem neuesten Stand sind, werden sie wieder auf Ihre Gesundheitskarte übertragen und ersetzen dort die zuvor gespeicherten Medikationsdaten. Zudem können Sie sich Ihren aktuellen Medikationsplan ausdrucken lassen.

Der Gesetzgeber hat genau festgelegt, wer auf Ihren elektronischen Medikationsplan unter welchen Voraussetzungen wie zugreifen darf. Dabei wird unterschieden, ob jemand Ihren elektronischen Medikationsplan nur lesen oder auch schreiben (inkl. aktualisieren) und löschen darf.

Sie gestatten den grundsätzlich berechtigten Personen den Zugriff auf Ihren Medikationsplan, indem Sie Ihre elektronische Gesundheitskarte in das Kartenterminal stecken.

Solange Sie die PIN-Funktion nicht deaktiviert haben, müssen Sie Ihre PIN immer vorab eingeben. Das zugriffsberechtigte medizinische Personal kann dann auf Ihren Medikationsplan zugreifen und ihn bei Bedarf aktualisieren, nachdem es sich mit einem speziellen elektronischen Institutions- oder Heilberufsausweis authentifiziert hat. Sollten Sie sich für die Deaktivierung der PIN-Eingabe entscheiden, kann das zugriffsberechtigte Personal allein durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte auf Ihren Medikationsplan zugreifen. Beachtet werden sollte, dass eine deaktivierte PIN im Fall einer missbräuchlichen Verwendung der eGK das Risiko der Einsicht in den Medikationsplan gegen Ihren Willen birgt.

Damit dürfen

  • Apotheker und Apothekerinnen,
  • zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen im Rahmen ihrer zulässigen Tätigkeiten und unter Aufsicht,
  • (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte, die in Ihre Behandlung eingebunden sind

Daten des elektronischen Medikationsplans verarbeiten, anlegen, aktualisieren und löschen. Unter deren Aufsicht dürfen auch ihre festangestellten Mitarbeitenden und angehende (Zahn-)Ärztinnen/Ärzte und angehenden Apothekerinnen/Apotheker auf die Daten zugreifen.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen die Daten Ihres elektronischen Medikationsplans lediglich auslesen, speichern und verwenden. Möglich ist das auch Angehörigen eines Heilberufs wie etwa Pflegekräften und anderen Personen mit abgeschlossenen Assistenz- und Helferausbildungen im Rahmen Ihrer medizinischen oder pflegerischen Versorgung.

Wer auf welche Daten zugegriffen hat und von wem die zugreifende Person für den Zugriff autorisiert wurde, wird bei jedem Zugriff protokolliert.

Sollten Sie Ihre elektronische Gesundheitskarte verlieren, erhalten Sie von uns eine neue eGK. Der elektronische Medikationsplan ist auf Ihrer neuen eGK allerdings nicht enthalten. Wenden Sie sich an die Arztpraxis oder Apotheke, bei der Sie zuletzt die Daten haben aktualisiert lassen. Dort können Sie den Medikationsplan neu anlegen lassen.