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Krankengeld

Wer länger als sechs Wochen krank ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld. Dieses dient als Entgeltersatzleistung, die den Ausfall von Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgleichen soll.

Krankengeldanspruch

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab dem Tag, an dem Ihr Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat oder Sie in einer stationären Behandlung zu Lasten der R+V BKK, z. B. in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung aufgenommen wurden.

Die Arbeitsunfähigkeit ist durch eine persönliche Untersuchung Ihres Arztes lückenlos festzustellen. Die festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten werden von der Arztpraxis automatisch auf elektronischem Weg an uns übermittelt. Sollte die Übermittlung der AU-Daten von der Arztpraxis an die Krankenkasse aus technischen Gründen einmal nicht möglich sein, erhalten Sie von Ihrem Arzt einen Ausdruck der Daten für die Krankenkasse und senden diesen bitte schnellstmöglich an uns, damit wir Ihre Ansprüche zeitnah prüfen können.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie sich spätestens am darauffolgenden Werktag, bis zu dem die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bescheinigt wurde, bei Ihrem behandelnden Arzt erneut vorstellen, um weitere Arbeitsunfähigkeit attestieren zu lassen. Fällt der voraussichtlich letzte Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, muss die weitere Arbeitsunfähigkeit ebenfalls spätestens am nächsten Werktag vom Arzt festgestellt werden. Bei einer nicht lückenlos ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit droht Krankengeldverlust. In besonderen Fällen kann auch die beitragsfreie Mitgliedschaft enden.

Außerdem ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten oder eine andere Entgeltersatzleistung (z. B. Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitation über die Deutsche Rentenversicherung) beziehen. Weiterhin ruht der Krankengeldanspruch, wenn Sie ohne vorherige Zustimmung der R+V BKK eine Reise ins Ausland antreten.

Der Anspruch auf Krankengeld für stationär mitaufgenommene Begleitpersonen ist in § 44b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Die entsprechende Rechtsvorschrift ist zum 01.11.2022 in Kraft getreten.

Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung, die ich in einer stationären Behandlung befinden, haben bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld. Die Voraussetzungen für den Anspruch sind:

  • Begleitperson und begleitete Person sind gesetzlich krankenversichert,
  • die zu behandelnde Person bezieht eine Eingliederungshilfe,
  • die Begleitung ist medizinischen notwendig, weil die begleitete Person aufgrund einer schweren geistigen Behinderung oder fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten unterstützt bzw. die Begleitperson in die Behandlung eingebunden werden muss.

Die medizinische Notwendigkeit muss von einer Ärztin oder einem Arzt bescheinigt werden. Die Bescheinigung kann auch unabhängig von einer Krankenhauseinweisung für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt werden.

Begleitperson kann eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger wie zum Beispiel Eltern, Großeltern, Geschwister und Lebenspartner oder -partnerin sein, oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu der eine vergleichbare Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht.

Der Anspruch auf Krankengeld besteht für die Tage, an denen die Begleitperson stationär mitaufgenommen wird. Er besteht auch dann, wenn eine ganztägige Begleitung vorliegt, d. h. wenn die Anwesenheit im Krankenhaus inklusive der An- und Abreisezeit mindestens acht Stunden beträgt.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab dem Tag, an dem Ihr Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat oder Sie in einer stationären Behandlung zu Lasten der R+V BKK z. B. in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung aufgenommen wurden.

Die Arbeitsunfähigkeit ist durch eine persönliche Untersuchung Ihres Arztes lückenlos festzustellen. Die festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten werden von der Arztpraxis automatisch auf elektronischem Weg an uns übermittelt. Sollte die Übermittlung der AU-Daten von der Arztpraxis an die Krankenkasse aus technischen Gründen einmal nicht möglich sein, erhalten Sie von Ihrem Arzt einen Ausdruck der Daten für die Krankenkasse und senden diesen bitte schnellstmöglich an uns, damit wir Ihre Ansprüche zeitnah prüfen können.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie sich spätestens am darauffolgenden Werktag, bis zu dem die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bescheinigt wurde, bei Ihrem behandelnden Arzt erneut vorstellen, um weitere Arbeitsunfähigkeit attestieren zu lassen. Fällt der voraussichtlich letzte Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, muss die weitere Arbeitsunfähigkeit ebenfalls spätestens am nächsten Werktag vom Arzt festgestellt werden. Bei einer nicht lückenlos ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit droht Krankengeldverlust. In besonderen Fällen kann auch die beitragsfreie Mitgliedschaft enden.

Außerdem ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Sie die Leistungsfortzahlung von der Agentur für Arbeit oder eine andere Entgeltersatzleistung (z. B. Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitation über die Deutsche Rentenversicherung) beziehen. Weiterhin ruht der Krankengeldanspruch, wenn Sie ohne vorherige Zustimmung der R+V BKK eine Reise ins Ausland antreten.

Ab dem 43. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld, sofern Sie eine Wahlerklärung abgegeben haben. Als Grundlage Ihres Anspruchs dient die durch Ihren Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit oder eine stationäre Behandlung zu Lasten der R+V BKK, z. B. in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung.

Die Arbeitsunfähigkeit ist durch eine persönliche Untersuchung Ihres Arztes lückenlos festzustellen. Die Arbeitsunfähigkeitsdaten werden von der Arztpraxis automatisch auf elektronischem Weg an uns übermittelt. Sollte die Übermittlung der AU-Daten von der Arztpraxis an die Krankenkasse aus technischen Gründen einmal nicht möglich sein, erhalten Sie von Ihrem Arzt einen Ausdruck der Daten für die Krankenkasse und senden diesen bitte schnellstmöglich an uns, damit wir Ihre Ansprüche zeitnah prüfen können.

Ausschlaggebend ist das Ausstellungsdatum der Bescheinigung, nicht der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Ist die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos dokumentiert, droht der Verlust des Krankengeldes. Bitte achten Sie darauf, dass Sie sich spätestens an dem Werktag, der auf den letzten auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genannten Krankheitstag folgt, bei Ihrem behandelnden Arzt erneut vorstellen, um die weitere Arbeitsunfähigkeit attestieren zu lassen. Fällt der voraussichtlich letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, muss die weitere Arbeitsunfähigkeit ebenfalls spätestens am nächsten Werktag vom Arzt festgestellt werden.

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Ihr Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Sie eine andere Entgeltersatzleistung (z. B. Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitation über die Deutsche Rentenversicherung) beziehen. Weiterhin ruht der Krankengeldanspruch, wenn Sie ohne vorherige Zustimmung der R+V BKK eine Reise ins Ausland antreten.

Höhe des Krankengeldes

Die Höhe des Krankengeldes orientiert sich an Ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Abrechnungszeitraums vor Eintritt Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld innerhalb der letzten zwölf Monate werden ebenfalls berücksichtigt. Mehrarbeitsvergütungen erhöhen Ihr Krankengeld nur, wenn sie in den letzten drei Abrechnungsmonaten regelmäßig Überstunden geleistet haben. Entgeltumwandlungen werden ebenfalls entsprechend berücksichtigt. Das Bruttokrankengeld beträgt 70 % Ihres beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes – es darf jedoch 90 % Ihres Nettoarbeitsentgeltes nicht übersteigen. Der Bruttobetrag des Krankengeldes beträgt im Jahr 2024 maximal 120,75 EUR pro Kalendertag.

Leistungen des Arbeitgebers (z. B. Provisionen, geldwerte Vorteile durch Dienstwagen, Krankengeldzuschüsse) für die Zeit des Bezugs von Krankengeld werden angerechnet, soweit sie zusammen mit dem Nettobetrag des Krankengeldes das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR übersteigen. Während des Krankengeldbezuges sind Sie bei der R+V BKK beitragsfrei krankenversichert. Allerdings müssen Sie von Ihrem Krankengeld den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Arbeitsförderung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung entrichten. Die Beiträge berechnen sich aus Ihrem Bruttokrankengeld. Sie werden direkt vom Krankengeld einbehalten und an die entsprechenden Sozialversicherungsträger weitergeleitet. Der Krankengeldbezug zählt in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeit. Die Zeiten des Bezuges werden von uns an den zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet und Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben.

Für die Höhe des Krankengeldes der Begleitperson gelten die gleichen Bedingungen wie für das reguläre Krankengeld (siehe: Arbeitnehmer, Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Selbstständige).

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld bleibt unberührt, so dass Eltern, die ein Kind während der stationären Krankenhausbehandlung begleiten und die Anspruchsvoraussetzungen auf das Kinderkrankengeld erfüllen, wahlweise das höhere Kinderkrankengeld beanspruchen können.

Die Höhe des Krankengeldes für Bezieher von Arbeitslosengeld orientiert sich an der Höhe des Arbeitslosengeldes, das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen wurde.

Während des Bezugs von Krankengeld sind Sie bei der R+V BKK beitragsfrei krankenversichert. Allerdings müssen von Ihrem Krankengeld Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Arbeitsförderung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung entrichtet werden. Diese werden von der R+V BKK in voller Höhe getragen und an die entsprechenden Sozialversicherungsträger weitergeleitet. Die Zeiten des Bezuges von Krankengeld werden von uns an den zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet und Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben.

Die Höhe Ihres Krankengeldes wird anhand Ihres Arbeitseinkommens berechnet. Maßgebend ist hierbei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Arbeitseinkommen, das unmittelbar vor Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit Grundlage für die Beitragsbemessung war. Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn ein tatsächlich geringeres Arbeitseinkommen nachgewiesen wird. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor, wird das Krankengeld anhand einer Schätzung vom Steuerberater oder von Amts wegen ermittelt. Sie erhalten Ihr Krankengeld dann unter Vorbehalt. Eine Festsetzung erfolgt, sobald Ihr Einkommensteuerbescheid vorliegt.

Das Krankengeld darf die Höhe der Beitragseinstufung und der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Andere Einkünfte wie Kapitalvermögen, Vermietung/Verpachtung oder gesetzliche Renten werden nicht berücksichtigt. Das Brutto-Krankengeld beträgt 70 % Ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, im Jahr 2024 jedoch höchstens 120,75 EUR (Höchstkrankengeld).

In Höhe des weggefallenen Arbeitseinkommens tritt Beitragsfreiheit während des Krankengeldbezuges ein. Von sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. Mieteinnahmen) sind weiterhin Beiträge zu zahlen. Die Höhe der ggf. zu zahlenden Beiträge wird individuell festgestellt. Vom Brutto-Krankengeld sind zudem Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen, die Sie und die R+V BKK jeweils anteilig tragen. Sie werden direkt vom Krankengeld einbehalten und an die entsprechenden Sozialversicherungsträger weitergeleitet.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Sie versicherungspflichtig, wenn Sie in dem Jahr vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Sollte für Sie für die Zeit des Krankengeldbezuges keine Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes bestehen, so kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht auf Antrag geltend gemacht werden. In der gesetzlichen Arbeitsförderung sind Sie als Selbständiger bei Bezug von Krankengeld dann versicherungspflichtig, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung, das bedeutet im Monat vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, Beiträge zur Arbeitsförderung aufgrund einer Antragspflichtversicherung gezahlt wurden.

Weitere Informationen

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Erhält der Versicherte für einen ganzen Kalendermonat Krankengeld, so wird der Monat mit 30 Tagen angesetzt, unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage, dies gilt auch im Februar. Zur Auszahlung des Krankengeldes benötigen wir die vom Arzt ausgefüllte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Eine Auszahlung des Krankengeldes für die Zukunft ist grundsätzlich nicht möglich, so dass wir immer für zurückliegende Zeiten, bis zum Tage der ärztlichen Feststellung (Arzttermin) auszahlen.

Zahlungsbeispiel Krankengeld
Zahlungsbeispiel Krankengeld

Grundsätzlich zahlen wir Ihnen Krankengeld für die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Das Krankengeld wird wegen der gleichen Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt – gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Wenn während der Erkrankung eine weitere Krankheit hinzutritt, verlängert sich dadurch nicht die Dauer der Krankengeldzahlung. Bestand zu einem früheren Zeitpunkt bereits Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Diagnose desselben Ursprungs, wird hierdurch die Dauer des Krankengeldanspruchs verkürzt. Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, werden auf die Höchstbezugsdauer angerechnet.

Der Anspruch auf Krankengeld endet mit Beginn der Rente bei:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters.
  • Erhalt von Vorruhestandsgeld oder Ruhegehalt.
  • Vergleichbaren Leistungen, die von einem ausländischen Träger oder einer staatlichen Stelle oder die nach den ausschließlich für die neuen Bundesländer geltenden Bestimmungen gezahlt werden.

Wird die Rente rückwirkend zugebilligt, fordern wir das über den Rentenbeginn hinaus gezahlte Krankengeld – bis zur Höhe der Rente – vom Rentenversicherungsträger zurück. Das bereits ausgezahlte Krankengeld oberhalb der Rentenhöhe bleibt Ihnen erhalten.

Gekürzt wird das Krankengeld, wenn Ihnen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine der folgenden Leistungen zuerkannt wird:

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Vergleichbaren Leistungen, die von einem ausländischen Träger oder einer staatlichen Stelle oder die nach den ausschließlich für die neuen Bundesländer geltenden Bestimmungen gezahlt werden.

In diesen Fällen wird das Krankengeld um den Zahlbetrag dieser Leistung gekürzt.

Planen Sie eine Urlaubsreise? Bitte setzen Sie sich rechtzeitig (mindesten 4 Wochen vorher) mit uns in Verbindung, denn eine Urlaubsreise während des Krankengeldbezuges bedarf unserer Zustimmung. Wird der Urlaub ohne Zustimmung angetreten, kann der Krankengeldanspruch gekürzt oder versagt werden.

Der Anspruch auf Krankengeld wird bei jeder Auszahlung erneut geprüft. Bitte teilen Sie uns daher Veränderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen mit (Rentenantragstellung, Änderung der Bankverbindung etc.).

Wer Krankengeld bezieht, hat sogenannte Mitwirkungspflichten zu erfüllen (z. B. Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen).

Wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt, dass die Erwerbsfähigkeit des Mitgliedes gefährdet oder gemindert ist, kann die R+V BKK verlangen, Rehabilitationsmaßnahmen zu beantragen. Werden diese Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld.

Krankengeld ist zwar steuerfrei, dennoch wird es bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigt. In der Einkommenssteuererklärung müssen Sie also das bezogene Krankengeld angeben. Hierzu erhalten Sie von uns eine entsprechende Bescheinigung. Die gezahlten Entgeltersatzleistungen werden elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Zur Rückkehr an den Arbeitsplatz kann eine stufenweise Wiedereingliederung für den Übergang zur vollen Berufstätigkeit hilfreich sein. Über diesen Weg können Sie individuell, das heißt je nach Krankheit und bisheriger Arbeitsunfähigkeitsdauer schonend, aber kontinuierlich an die Belastungen Ihres Arbeitsplatzes herangeführt werden.

Eine Wiedereingliederungsmaßnahme erfordert die Zusammenarbeit von Ihnen, Ihrem Arbeitgeber, Ihrem Arzt und der R+V BKK. Als Grundlage hierfür dient der sogenannte Stufenplan (Muster 20). Wie belastbar Sie sind stellt ihr Arzt auf diesem fest. Hierbei legt er die tägliche Arbeitszeit und diejenigen Tätigkeiten fest, die Sie während der Phase der Wiedereingliederung ausüben können bzw. denen Sie nicht ausgesetzt werden dürfen. Die reguläre Dauer der Wiedereingliederung beträgt zwischen vier und acht Wochen. Bei vorliegenden medizinischen Gründen, kann diese individuell verlängert werden.

Während der Wiedereingliederungsphase gelten Sie weiterhin als arbeitsunfähig, sodass Sie für diese Zeit auch weiterhin einen Nachweis Ihrer Arbeitsunfähigkeit benötigen. Dieser wird in der Regel durch die Arztpraxis automatisch auf elektronischem Weg an uns übermittelt. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhalten Sie daher grundsätzlich kein reguläres Arbeitsentgelt, sondern Krankengeld (oder eine andere Sozialleistung, z. B. Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger).

Auch nach einer ambulanten oder stationären Reha, die Ihnen der Rentenversicherungsträger bewilligt hat, können Sie eine Wiedereingliederung durchführen. Sprechen Sie hierfür Ihren Arzt in der Reha-Einrichtung an.

Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Krankengeldrechner für Arbeitnehmer

Mit Hilfe des Krankengeldrechners für Arbeitnehmer können Sie annähernd berechnen, wie hoch Ihr möglicher Anspruch auf Krankengeld ist. Der Rechner veranschaulicht die Versorgungslücke zwischen Ihrem bisherigen Nettogehalt und der Höhe des Krankengeldes.

Wichtiger Hinweis: Das Krankengeld ist von vielen Faktoren abhängig und kann durch den Rechner nicht absolut zuverlässig ermittelt werden. Die Ergebnisse des Krankengeld-Rechners dienen daher ausschließlich Ihrer unverbindlichen Ersteinschätzung und können von dem tatsächlichen Anspruch stark abweichen.

Haben Sie Fragen?

Bei Fragen rund um das Thema Krankengeld wenden Sie sich bitte an unsere Beratungsteams:

Anspruch, Berechnung, Pfändung und Zahlung

Team Krankengeld: 0611 99909-985

Arzt-/Therapeutensuche, Individuelle Beratung, Rehabilitation, Stufenweise Wiedereingliederung

Team Krankengeldfallmanagement: 0611 99909-995

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