FP

Rechtsgrundlagen

Die R+V BKK verarbeitet als Krankenkasse personenbezogene Daten auf den folgenden speziellen Rechtsgrundlagen:

  1. Nach § 1 SGB V:
    Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Gesundheitszustands ihrer Versicherten;
  2. Nach § 3 SGB V:
    Finanzierung der Leistungen und sonstigen Ausgaben durch die Erhebung von Beiträgen bei Arbeitgebern und Mitgliedern;
  3. Nach § 284 Abs. 1 Nr. 1 SGB V:
    Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten;
  4. Nach § 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB V:
    Ausstellung des Berechtigungsscheins und der elektronischen Gesundheitskarte;
  5. Nach § 284 Abs. 1 Nr. 3 SGB V:
    Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung;
  6. Nach § 284 Abs. 1 Nr. 4 SGB V:
    Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte, einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, Bestimmung des Zuzahlungsstatus und Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und Ermittlung der Belastungsgrenze;
  7. Nach § 284 Abs. 1 Nr. 5 SGB V:
    Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern;
  8. Nach § 284 Abs. 1 Nr. 6 SGB V i.V.m. § 264 SGB V:
    Übernahme der Behandlungskosten;
  9. Nach § 284 Abs. 1 Nr. 7 SGB V:
    Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung;
  10. Nach § 284 Abs. 1 Nr. 8 SGB V:
    Abrechnung mit den Leistungserbringern einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung;
  11. Nach § 284 Abs. 1 Nr. 9 SGB V:
    Die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung;
  12. Nach § 284 Abs. 1 Nr. 10 SGB V:
    Abrechnung mit anderen Leistungsträgern;
  13. Nach § 284 Abs. 1 Nr. 11 SGB V:
    Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen;
  14. Nach § 87a SGB V i. V. m. § 284 Abs. 1 Nr. 12 SGB V:
    Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von Vergütungsverträgen;
  15. Nach § 284 Abs. 1 Nr. 13 SGB V i. V. m. § 11 Abs. 4 SGB V:
    Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des Versorgungsmanagement nach , die Durchführung von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur ambulanten Erbringung spezialisierter Leistungen, einschließlich der Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen, soweit Verträge ohne Beteiligung der kassenärztlichen Vereinigung abgeschlossen wurden;
  16. Nach § 284 Abs. 1 Nr. 14 SGB V:
    Durchführung des Risikostrukturausgleichs, zur Vorbereitung und Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen einschließlich der Gewinnung von Versicherten zur Teilnahme daran;
  17. Nach § 39 Abs. 1a SGB V:
    Durchführung des Entlassmanagement;
  18. Die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Abs. 4 S. 1 SGB V und nach § 39b SGB V sowie deren Durchführung nach § 284 Abs. 1 Nr. 16 SGB V;
  19. Nach § 284 Abs. 1 Nr. 16a SGB V:
    Die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Abs. 5a SGB V;
  20. Nach § 284 Abs. 1 Nr. 17 SGB V:
    Die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX; sowie
  21. Nach § 284 Abs. 4 SGB V:
    Gewinnung von Mitgliedern.

Die R+V BKK verarbeitet als Pflegekasse personenbezogene Daten auf den folgenden speziellen Rechtsgrundlagen:

  1. Nach § 1 Abs. 4 SGB XI:
    Unterstützung von Pflegebedürftigen;
  2. Nach § 1 Abs. 6 SGB XI:
    Finanzierung der Leistungen und sonstigen Ausgaben;
  3. Nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI:
    Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft;
  4. Nach § 94 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI:
    Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge;
  5. Nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI:
    Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte, sowie die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen;
  6. Nach § 94 Abs. 1 Nr. 4 SGB XI:
    Beteiligung des Medizinischen Dienstes;
  7. Nach § 94 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI:
    Abrechnung mit Leistungserbringern und entsprechender Kostenerstattung;
  8. Nach § 94 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI:
    Überwachung der Wirtschaftlichkeit, Abrechnung und Kostenerstattung erbrachter Pflegeleistungen;
  9. Nach § 94 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI:
    Abschluss und Durchführung von Pflegesatzvereinbarungen, Vergütungsvereinbarungen sowie Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen;
  10. Nach § 94 Abs. 1 Nr. 8 SGB XI:
    Beratung zur Teilhabe sowie Leistungen und Hilfen zur Pflege;
  11. Nach § 94 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI:
    Koordinierung pflegerischer Hilfen, Pflegeberatung sowie Wahrnehmung der Aufgaben in der Pflege;
  12. Nach § 94 Abs. 1 Nr. 10 SGB XI:
    Statistische Zwecke; sowie
  13. Nach § 94 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI:
    Unterstützung bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen.