Die R+V BKK unterstützt Arbeitgeber mit Informationen für die tägliche Arbeit im Personalbüro.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenn zu bestimmten Themen ausschließlich vom zuständigen Leistungserbringer/Behörden beraten werden sollte, haben wir das mit einem Hinweis dokumentiert.
Informationen zum Thema finden Sie in unserem aktuellen Newsletter.
Die BKK befasst sich angesichts der ständig veränderten Bedingungen rund um das Corona-Virus regelmäßig mit dem Thema aus Sicht der Sozialversicherung. An dieser Stelle stellen wir Ihnen zeitnah wichtige Veröffentlichungen zur Verfügung, die für Ihre tägliche Arbeit nützlich sind. Wir freuen uns, wenn wir Sie damit in dieser ungewissen Zeit unterstützen können.
Im Folgenden finden Sie wesentliche Informationen und Links.
Merkblatt 8a – Kurzarbeitergeld
Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2020
Beitragszahlung aus Kurzarbeitergeld
Fragen zum(r) Anspruch/Höhe/Dauer/Antrag etc. des Kurzarbeitergeldes beantwortet jeweils Ihre Agentur für Arbeit.
Sofern Arbeitsunfähigkeit vor Beginn oder während der Kurzarbeit eintritt, ist der Arbeitgeber zuständig, neben der Entgeltfortzahlung zusätzlich KUG für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zu zahlen. Die Zuständigkeit für die Erstattung der Sozialleistung richtet sich danach, ob die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn oder während der Kurzarbeit eingetreten ist.
Wichtiger Hinweis:
Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit immer für den jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) gewährt. Die Konstellation Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von KUG liegt grundsätzlich dann vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in im Anspruchszeitraum erkrankt. Der erste Krankheitstag kann daher innerhalb des Kalendermonats auch vor dem ersten Arbeitsausfalltag liegen.
Beispiel:
Arbeitsunfähig ab 03.03.2020. Im Betrieb wird am 19.03.2020 Kurzarbeit beantragt. KUG wird von der Agentur für Arbeit für den ganzen Kalendermonat gewährt. Also beginnt der Bezugszeitraum am 01.03.2020. Die Arbeitsunfähigkeit ab 03.03.2020 beginnt daher während der Kurzarbeit, auch wenn die tatsächliche Kurzarbeit erst später eingetreten ist. Der Arbeitnehmer erhält während des Entgeltfortzahlungszeitraumes KUG durch die Agentur für Arbeit.
Beispiel – Erstattung durch Agentur für Arbeit:
Beispiel – Erstattung durch Krankenkasse:
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen (zusätzlich zum Arbeitslohn) gewähren. Diese steuerfreien Zahlungen sind somit auch beitragsfrei im Sinne der Sozialversicherung. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes.
Zwischenzeitlich wurde geklärt, dass auch bei einer behördlich angeordneten Kita- oder Schulschließung eine Verdienstausfallentschädigung gewährt werden kann. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang folgendes zu beachten:
Eltern müssen wegen der behördlich angeordneten Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen. Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch (§ 56 Abs. 1a IFSG – gültig bis 31.03.2021).
Mit dem dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung, das am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde das Infektionsschutzgesetz weiter an die Erfordernisse der Corona-Pandemie angepasst. Dabei wurde auch die Entschädigung für von Quarantänemaßnahmen betroffene Arbeitnehmer verlängert und ergänzt:
Voraussetzung für die Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung ist, dass Sorgeberechtigte einen Verdienstausfall erleiden, der allein auf dem Umstand beruht, dass sie infolge der Schließung der Kita oder Schule ihre betreuungsbedürftigen Kinder selbst betreuen und ihrer Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen können.
Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.
Der Anspruch ist auf einen Zeitraum von längstens 10 bzw. bei Alleinerziehenden bis zu 20 Wochen und der Höhe nach auf 67 % des entstandenen (Netto-)Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016 EUR monatlich begrenzt (§ 56 Abs. 2 Satz 4 IfSG). Diese Vorschrift wurde im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführt. Kein Anspruch besteht in den Schulferien. Bei Fragen zur Abrechnung der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge können Sie uns sehr gerne anrufen.
Die Einzelheiten, die für Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zu beachten sind, entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes.
Betriebliches Gesundheitsmanagement
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