FP

Rentner

Fit nach dem Berufsleben: Für die Generation 60+ bieten wir eine umfassende Gesundheitsversorgung mit ausgewählten Programmen für chronisch Kranke, zahlreiche Präventionsangebote in Sachen Bewegung, Ernährung und Entspannung sowie attraktive Gesundheitsreisen.

Sie sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, wenn Sie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen (gleich welcher Art), einen Rentenanspruch haben und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllen. Diese ist erfüllt, wenn seit Beginn der Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Versicherungszeiten in einer privaten Krankenversicherung werden nicht berücksichtigt.

Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert.

Wird die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, prüfen wir für Sie gerne die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung als Rentner.

Bei Anträgen auf Witwen- oder Witwerrente gelten für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner in der Regel dieselben Voraussetzungen wie bei einem Antrag auf Rente aus der eigenen Versicherung. Die Vorversicherungszeit kann hier durch den Rentenantragsteller selbst oder durch den verstorbenen Angehörigen erfüllt werden.

Waisenrentner sind ohne Berücksichtigung einer Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung pflichtversichert. Waren Sie jedoch zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert, ist die Pflichtversicherung unter Umständen ausgeschlossen.

Pflichtversicherte Rentner

Als versicherungspflichtiger Rentner müssen Sie aus Ihrer gesetzlichen Rente, einer gesetzlichen Rente aus dem Ausland oder Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Mit Arbeitseinkommen sind Einkünfte aus einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit, aus Gewerbebetrieben sowie aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft gemeint. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser beträgt derzeit für alle Krankenkassen 14,6 %. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in Höhe von 1,4 %. Die Deutsche Rentenversicherung trägt 7,3 % des allgemeinen Beitragssatzes sowie 0,7 % des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes und führt für Sie die Beiträge aus der Rente an uns ab.

Renten von ausländischen (gesetzlichen) Rentenversicherungsträgern sind ebenfalls beitragspflichtig. Auch hier setzt sich der Beitrag aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also 7,3 %, sowie der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes (0,7 %) zusammen.

Waisenrentner zahlen keine Beiträge aus ihrer Waisenrente. Diese Regelung gilt grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Danach erfolgt eine Prüfung auf Beitragspflicht.

Ausnahme: Üben Sie neben der Waisenrente eine Beschäftigung aus, absolvieren Sie eine berufliche Ausbildung oder erhalten Leistungen von der Agentur für Arbeit, sind Sie als Arbeitnehmer, Auszubildender oder Arbeitslosengeldbezieher bei der R+V BKK versichert. In diesem Fall zahlen Sie Beiträge auf Ihre Waisenrente.

Hinweis: Für pflichtversicherte Renten- und Versorgungsbezieher hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Deutsche Rentenversicherung und die Zahlstellen von Versorgungsbezügen, die die Beiträge direkt an die Krankenkassen abführen, für die technische Umstellung auf die unterschiedlichen Beitragssätze der Krankenkassen eine Vorlaufzeit von zwei Monaten erhalten. Daher kommt es bei Beitragssatzänderungen für diesen Personenkreis immer zu einer zweimonatigen Verzögerung.

Freiwillig versicherte Rentner

Hier werden zur Berechnung des Beitrags sämtliche Einkünfte und Einkommensarten berücksichtigt. Aus diesem Grund sind neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auch eine gesetzliche Rente aus dem Ausland, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie alle weiteren Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen) beitragspflichtig. Das vom Gesetzgeber vorgegebene monatliche Mindesteinkommen (2024 = 1.178,33 EUR) gilt auch für freiwillig versicherte Rentner. Welcher Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt wird, hängt von der Art der beitragspflichtigen Einnahmen ab.

Der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 % ist für die Beitragsberechnung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit maßgeblich. Für gesetzliche Renten aus dem Ausland wird die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (also 7,3 %) zugrunde gelegt. Für die sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen gilt grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,0 %.

Hinzu kommt jeweils der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz von 1,4 %. Die sich daraus ergebenden Beiträge haben freiwillig versicherte Rentenbezieher alleine zu zahlen. Auf Antrag zahlt der Rentenversicherungsträger allerdings einen Zuschuss zur Krankenversicherung.

Bis Ende 2019 mussten Rentner auf die komplette Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, wenn die Rente über der Freigrenze lag.

Seit dem 1. Januar 2020 gilt ein Freibetrag. Ab dem 1. Januar 2024 sind es 176,75 EUR. Das heißt: Erst wenn dieser Freibetrag von der bzw. den Betriebsrente(n) überschritten wird, werden Krankenkassenbeiträge auf den noch übersteigenden Betrag der Betriebsrente(n) fällig. Dies gilt nicht nur für laufende monatliche Betriebsrenten, sondern auch für einmalige Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Die Regelung mit dem festgelegten Freibetrag wird nur bei der Krankenversicherung, nicht bei der Pflegeversicherung, angewendet. Sofern die Betriebsrente den Freibetrag überschreitet, besteht Beitragspflicht zur Pflegeversicherung für die gesamte Betriebsrente.

Ausnahmen

Freiwillig Versicherte sind von der Freibetragsregelung ausgenommen worden. Für diese Personengruppe gilt die Regelung also nicht.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung tragen Sie als Rentner alleine. Auch einen Zuschuss seitens der Deutschen Rentenversicherung gibt es nicht. Der einheitliche Beitragssatz beträgt 3,4 % bzw. 4,0 % für kinderlose Rentner, die nach 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist ab dem 01.07.2023 abhängig von der Kinderzahl, weitere Informationen können Sie hier nachlesen.

Ausführliche Informationen zum Thema Krankenversicherung der Rentner finden Sie auch auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund.

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