FP

Beitragssätze

Unsere Beitragssätze ab 1. Januar 2024. In den Beitragssätzen zur Krankenversicherung ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag von 1,4 % enthalten. Dieser Beitrag wird zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.

Mit dem allgemeinen Beitragssatz werden alle Beiträge aus den beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. Arbeitsentgelt) berechnet. Er gilt für Mitglieder, die im Krankheitsfall für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung haben (in der Regel Arbeitnehmer). Dieser gilt auch für Mitglieder, welche aus ihren gesetzlichen Renten, Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen ihre Beiträge selbst zahlen.

Für Studierende und Selbstständige gelten eigene Beitragssätze.

Der ermäßigte Beitrag wird in der Regel aus den Einnahmen zum Lebensunterhalt berechnet. Er gilt hauptsächlich für freiwillige Mitglieder, die nicht gegen Entgelt beschäftigt sind und deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben; z. B. Freiberufler, Selbstständige, Hausfrauen oder Kinder ohne Anspruch auf Familienversicherung.

Bis 30. Juni 2023:

  • Allgemein: 3,05 %
  • Für kinderlose Mitglieder: 3,4 %

Ab 1. Juli 2023:

  • Allgemein: 3,4 %
  • Für kinderlose Mitglieder: 4,0 %
  • Für Mitglieder mit 2 Kindern: 3,15 % *
  • Für Mitglieder mit 3 Kindern: 2,9 % *
  • Für Mitglieder mit 4 Kindern: 2,65 % *
  • Für Mitglieder mit 5 Kindern: 2,4 % *

* Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist abhängig von der Kinderzahl, weitere Informationen können Sie hier nachlesen.

Für Kranken- und Pflegeversicherung

Monatlich: 5.775 EUR
Jährlich: 69.300 EUR

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt eine Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 62.100 EUR.

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist maßgebend für die Beurteilung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht. Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören neben dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt auch einmalig gezahlte Bezüge, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Wer also die Jahresarbeitsentgeltgrenze regelmäßig überschreitet, gilt als freiwillig versichert.

Monatlich: 5.175 EUR

Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze übersteigt, wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung

Krankenversicherung: 828 EUR
Pflegeversicherung Allgemein: 175,95 EUR
Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder: 207 EUR

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist ab dem 1. Juli 2023 abhängig von der Kinderzahl, weitere Informationen können Sie hier nachlesen.

Hinweis: Ab 2018 gilt eine neue Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung.

Bürgerentlastungsgesetz

Informationen für Arbeitgeber

Gute Gründe für die R+V BKK!