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Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Besondere Personengruppen können sich von der eintretenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen.

Hierzu ist ein Antrag notwendig, der innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen ist. Die Befreiung gilt dann rückwirkend vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Sonst gilt die Befreiung ab dem Folgemonat, der auf die Antragstellung folgt.

Zusätzlich müssen Sie nachweisen, dass für Sie eine anderweitige Krankenversicherung besteht.

Wichtiger Hinweis: Die Befreiung kann nicht widerrufen werden und wirkt sich auch auf die Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung aus.

Sie können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn:

  • die gesetzliche Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Versicherungspflicht zum Jahreswechsel erhöht wird (Sie sind versicherungspflichtig geworden, weil Ihr Jahreseinkommen jetzt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt).
  • Sie Arbeitslosengeld beziehen und in den vergangenen 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren.
  • Sie Ihre Wochenarbeitszeit um mindestens 50 % reduzieren und Sie seit mindestens 5 Jahren versicherungsfrei waren. Gleiches gilt, wenn Sie nach der Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen und Ihr Einkommen bei Vollzeitbeschäftigung über der Jahresentgeltgrenze liegen würde.
  • Sie aufgrund von Pflege- oder Familienpflegezeiten Ihre Wochenarbeitszeit reduzieren.
  • Sie während der Elternzeit maximal 32 Stunden pro Woche (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden bis zu 30 Wochenstunden) in Teilzeit arbeiten.
  • Sie aufgrund von Rentenantrag bzw. Rentenbezug versicherungspflichtig werden.
  • Sie an einer Maßnahme, z. B. der Rentenversicherung, zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen.
  • Sie ein Studium beginnen oder Sie eine unbezahlte berufspraktische Tätigkeit ausüben, z. B. ein Praktikum.
  • Sie als Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung, z. B. einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, beschäftigt sind.