FP

Selbstständige

Als Selbstständige oder Selbstständiger haben Sie die Möglichkeit, sich mit oder ohne gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld freiwillig zu versichern.

Beitragssatz

Ihr monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung berechnet sich aus Ihren Einnahmen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 16,0 % – der kassenindividuelle Zusatzbeitrag von 1,4 % ist darin bereits enthalten.

Zusätzlich zur Krankenversicherung sind auch noch Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,4 %. Haben Sie das 23. Lebensjahr bereits vollendet und sind kinderlos, zahlen Sie einen Beitragszuschlag von 0,6 % zur Pflegeversicherung. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist übrigens bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist ab dem 01.07.2023 abhängig von der Kinderzahl, weitere Informationen können Sie hier nachlesen.

Die gesetzlich festgelegte Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige beträgt 2024 monatlich 1.178,33 EUR. Die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze beträgt 2024 monatlich 5.175 EUR.

Sofern Ihr Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, muss eine erweiterte Prüfung der Einkommensverhältnisse durchgeführt werden. In diesem Fall sind neben Ihren eigenen Einnahmen auch die Einnahmen Ihres Ehegatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass Ihre Einnahmen niedriger sind, als die Einnahmen Ihres Ehegatten/Lebenspartners. Trifft dies zu, werden Ihre eigenen Einnahmen sowie die Einnahmen Ihres Ehegatten/Lebenspartners als Familieneinkommen berücksichtigt. Für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder wird hierbei ein Freibetrag abgezogen. Die Summe der Einnahmen wird dann halbiert und bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze in Höhe von 2.587,50 EUR monatlich (= Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze 2024) für die Beitragsberechnung berücksichtigt.

Wichtig

Die Wahl der gesetzlichen Regelung zum Krankengeld ist für Sie eine verbindliche Entscheidung für mindestens drei Jahre.

Reichen Sie die Wahlerklärung vor dem Beginn Ihrer freiwilligen Versicherung bei der R+V BKK ein, haben Sie den oben genannten Anspruch auf Krankengeld bereits mit dem Beginn Ihrer freiwilligen Versicherung. Ansonsten beginnt Ihr Anspruch auf Krankengeld frühestens ab dem folgenden Kalendermonat bzw. zu einem später frei wählbaren Termin.

Sind Sie bei Abschluss der gesetzlichen Regelleistung bereits arbeitsunfähig bzw. tritt Arbeitsunfähigkeit zwischen Abgabe des Antrags und vor Beginn der Versicherung ein, beginnt Ihre freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld erst nach der Arbeitsunfähigkeit.

Zusätzliche Absicherung über eine private Zusatzversicherung

Gegen Einkommensausfall bei Arbeitsunfähigkeit können Sie sich zusätzlich auch privat absichern, z. B. mit einer Krankentagegeld-Zusatzversicherung.

Ihr monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung berechnet sich aus Ihren Einnahmen mit dem ermäßigten Beitragssatz von 15,4 % – der kassenindividuelle Zusatzbeitrag von 1,4 % ist darin bereits enthalten. Die freiwillige Krankenversicherung für Selbstständige ohne Krankengeldanspruch ist zwar günstiger, gleichzeitig aber auch mit einem finanziellen Risiko im Krankheitsfall verbunden.

Zusätzlich zur Krankenversicherung sind auch noch Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,4 %. Haben Sie das 23. Lebensjahr bereits vollendet und sind kinderlos, zahlen Sie einen Beitragszuschlag von 0,6 % zur Pflegeversicherung. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist übrigens bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist ab dem 01.07.2023 abhängig von der Kinderzahl, weitere Informationen können Sie hier nachlesen.

Die gesetzlich festgelegte Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige beträgt 2024 monatlich 1.178,33 EUR. Die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze beträgt 2024 monatlich 5.175 EUR.

Sofern Ihr Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, muss eine erweiterte Prüfung der Einkommensverhältnisse durchgeführt werden. In diesem Fall sind neben Ihren eigenen Einnahmen auch die Einnahmen Ihres Ehegatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass Ihre Einnahmen niedriger sind, als die Einnahmen Ihres Ehegatten/Lebenspartners. Trifft dies zu, werden Ihre eigenen Einnahmen sowie die Einnahmen Ihres Ehegatten/Lebenspartners als Familieneinkommen berücksichtigt. Für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder wird hierbei ein Freibetrag abgezogen. Die Summe der Einnahmen wird dann halbiert und bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze in Höhe von 2.587,50 EUR monatlich (= Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze 2024) für die Beitragsberechnung berücksichtigt.

Zusätzliche Absicherung über eine private Zusatzversicherung

Gegen Einkommensausfall bei Arbeitsunfähigkeit können Sie sich alternativ auch privat absichern, z. B. mit einer Krankentagegeld-Zusatzversicherung.

Welchen Beitrag Sie zahlen, bemisst sich anhand Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Grundlage für die laufende Beitragsberechnung sind generell die aktuell vorliegenden Einkommensnachweise. Berücksichtigt werden außerdem die gesetzlich festgelegten Mindest- und Höchstgrenzen für die Beitragsberechnung.

Da die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit oft starken Schwankungen unterworfen sind, erfolgt die Beitragsbemessung zunächst vorläufig. Der endgültige Beitrag wird dann auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides (und somit der tatsächlich in diesem Jahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen) rückwirkend für das entsprechende Kalenderjahr korrigiert. Hier gilt das gleiche Prinzip, das Sie bereits durch das Finanzamt kennen – die Einnahmen werden dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem sie erzielt wurden. Im Ergebnis werden zu viel gezahlte Beiträge zurückerstattet oder zu wenig gezahlte Beiträge nachgefordert.

Ausnahme: Mitglieder, deren erklärte bzw. zuletzt nachgewiesene beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze (2024 = 5.175 EUR monatlich) überschreiten, werden in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung nicht einbezogen. Stattdessen kann bei Nachweis niedrigerer Einnahmen unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides rückwirkend für das entsprechende Jahr eine Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge beantragt werden.

Sobald Sie uns Ihren Einkommensteuerbescheid zugeschickt haben, prüfen wir also rückwirkend Ihre endgültige Beitragshöhe und teilen Ihnen diese mit. Deshalb bitten wir Sie, uns immer Ihren aktuellsten Einkommensteuerbescheid vollständig zuzusenden.

Wichtiger Hinweis: Wurde der Beitrag unter Vorbehalt berechnet, können Sie innerhalb von 3 Jahren den Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr einreichen. Nach dieser Frist müssen die Beiträge für das maßgebliche Kalenderjahr endgültig mit dem Höchstbeitrag festgesetzt werden.

Wurde diese Frist für die Jahre 2018, 2019 und 2020 verpasst und der Höchstbeitrag berechnet, haben Sie aufgrund einer Gesetzesänderung seit dem 01.01.2024 die Möglichkeit, noch die vollständigen Einkommensteuerbescheide für diese Jahre einzureichen und eine Überprüfung der Beitragseinstufung zu beantragen.

Zur Feststellung Ihrer aktuellen Einkommenssituation erhalten Sie eine jährliche Einkommensanfrage. Nur aufgrund Ihrer Angaben und aktueller Einkommensnachweise kann eine Anpassung der Beitragsberechnung erfolgen – deshalb denken Sie bitte daran, uns Änderungen in den Einkommensverhältnissen immer zeitnah mitzuteilen.

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