FP

Arbeitgeberinformationen

Die R+V BKK ist die Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Arbeitnehmer.

Ab 2021 entfallen die Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen in Papierform. Stattdessen erhalten Arbeitgeber eine elektronische Rückmeldung.

Die Einzelheiten hierzu sind aktuell festgelegt worden.

Umlage U1

Zur Umlage U1 sind alle Arbeitgeber pflichtig, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei werden auch Arbeitnehmer, die nicht vollbeschäftigt sind mit den entsprechenden Faktoren kleiner als 1 berechnet. Für die Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren ist der BKK Landesverband Mitte zuständig. Öffentliche Arbeitgeber und ähnliche Institutionen nehmen an dem Ausgleich nicht teil.

Erstattung bei Krankheit (U1)

Die Erstattung bei Krankheit (U1) gilt für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende).

Umlage U2

Zur Umlage U2 sind alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten versicherungspflichtig. Damit erfolgt eine Ausweitung der Umlage 2 auf alle Betriebe und Unternehmen sowie auf öffentliche Institutionen.

Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen

Die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen erhält der Arbeitgeber von der Kranken­kasse, bei der sein Arbeitnehmer versichert ist. Demnach sind die Umlagen entsprechend der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers oder Auszubildenden mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.


Beiträge zur Umlage sind für die bei der R+V BKK versicherten Arbeitnehmer an die R+V BKK abzuführen. Die Prüfung der Versicherungspflicht und die Erstattung von Leistungen führt für uns der BKK Landesverband Mitte in Magdeburg durch. Bei Fragen zur Umlage können Sie sich gerne an den Verband wenden:

BKK Landesverband Mitte

BKK-Arbeitgeberversicherung

39069 Magdeburg

0391 72518-100

www.bkk-aag.de

Seit Oktober 2023 ist das neue SV-Meldeportal der Sozialversicherungsträger am Start. Es stehen neue Funktionalitäten wie beispielsweise ein Online-Datenspeicher bereit. Der Umstieg lohnt sich für Arbeitgeber.

Das neue allgemein zugängliche Portal stellen die Sozialversicherungsträger zum elektronischen Datenaustausch für

  • Meldungen,
  • Beitragsnachweise,
  • Bescheinigungen und
  • Anträge

Arbeitgebern und Selbstständigen zur Verfügung. Es umfasst ein Internet-Portal mit umfangreichen Informationen und die neue Ausfüllhilfe zum Austausch von elektronischen Meldungen mit den Sozialversicherungsträgern. Alle Nutzenden können beliebig viele Meldungen mit den Sozialversicherungsträgern austauschen.

Anleitungen zur Registrierung und weitere Informationen finden Sie direkt unter www.sv-meldeportal.de.

Das bisher zwischen den Krankenkassen und den Unternehmen in Papierform bestehende Verfahren zur Übermittlung der notwendigen Angaben zur Einrichtung eines neuen Arbeitgeberkontos wurde im Rahmen des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes digitalisiert. Zum 1. Januar 2023 wurde in das elektronische DEÜV-Meldeverfahren das Einrichten des Arbeitgeberkontos aufgenommen.

Das neue Meldeverfahren sollte eigentlich schon 2022 starten. Aufgrund fehlender Ressourcen durch die Corona-Pandemie verschob jedoch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Zeitpunkt auf den 1. Januar 2023.

Wann fordern Krankenkassen von Ihnen Angaben zum Arbeitgeberkonto an?

Wir fordern elektronisch Angaben zum Arbeitgeberkonto an, wenn wir innerhalb des Datenaustauschverfahrens von einem neuen oder von einem vor längerer Zeit beendeten Arbeitgeberkonto erfahren:

Erstmalige Sozialversicherungsmeldung (Anmeldung) über das DEÜV-Meldeverfahren Erstmaliger Beitragsnachweis über das DFÜ-Meldeverfahren

Wir übermitteln Ihnen als Arbeitgeber daraufhin mit dem „Datensatz Krankenkassenmeldung“ (DSKK) elektronisch eine Anforderungsmeldung.

Dafür wurde der Abgabegrund 06 Anforderung Arbeitgeberdaten geschaffen.

Wann müssen Arbeitgeber eine elektronische Rückmeldung zurückschicken?

Spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung müssen Arbeitgeber die Anforderungsmeldung der Einzugsstelle per Meldeverfahren beantworten (§ 28a Abs. 3b SGB IV). Arbeitgeber übermitteln ihre Angaben mit dem neuen Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK). Für diese Rückmeldung des Arbeitgebers wurde der Abgabegrund 01 Rückmeldung zur Anforderung geschaffen.

Was muss die Rückmeldung enthalten?

In der Rückmeldung müssen Sie mindestens folgende Angaben melden:

  • Grunddaten des Arbeitgebers (Name, Anschrift, Ansprechpartnerin bzw. -partner, Telefon, Mail) (DBGD)
  • Wahlerklärung Umlageverfahren U1 (Teilnahme Ja/Nein, Umlagesatz 50% / 60% / 80%) (DBWU)

Was kann die Rückmeldung enthalten?

In der Rückmeldung können Sie folgende Angaben melden:

  • Dienstleister wie Steuerberaterin bzw. -berater, das dienstleistende Rechenzentrum oder ähnliches (DBDL)
  • SEPA-Lastschriftmandat für den Beitragseinzug (DBSL)
  • Abweichende Postanschrift für Korrespondenz (falls vorhanden) (DBKO)

Wie melden Sie Änderungen zum Arbeitgeberkonto?

Arbeitgeber können das neue Meldeverfahren auch dazu nutzen, um uns unterschiedliche Änderungen zum Arbeitgeberkonto mitzuteilen. Dafür wurde der Abgabegrund 02 Änderungsmeldung geschaffen. Mit der Änderungsmeldung können Sie folgende geänderte Angaben melden:

  • Grunddaten des Arbeitgebers (Name, Anschrift, Ansprechpartnerin bzw. -partner, Telefon, Mail)
  • Abweichende Postanschrift für Korrespondenz (falls vorhanden)
  • Dienstleister wie z. B. Steuerberaterin bzw. -berater oder das dienstleistende Rechenzentrum
  • Wahlerklärung Umlageverfahren U1 (Beendigung oder Teilnahme/Änderung des Umlagesatzes zum 1. Januar des Folgejahres)
  • SEPA-Lastschriftmandat für den Beitragseinzug

Bitte nutzen Sie die Änderungsmeldung nur dann, wenn sich diese Angaben auch tatsächlich geändert haben.

Wichtig: Übernimmt ein Dienstleister (z. B. eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater) Ihre Abrechnung? Dann muss bei Rückmeldungen oder Änderungsmeldungen im Feld „Betriebsnummer Abrechnungsstelle“ die Betriebsnummer des Dienstleisters eingetragen werden. Ansonsten bleibt dieses Feld leer.

Beiträge zur Sozialversicherung und Pauschalsteuer für geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs) werden über die Bundesknappschaft abgerechnet.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Knappschaft Bahn See

Minijob-Zentrale

45115 Essen

0800 0200 504 (gebührenfrei)

0201 3849797-97

www.minijob-zentrale.de

Beitragssätze, Beiträge, Beitragsbemessungsgrenzen, Beitragsnachweise und Zahlungstermine:

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