FP

Arbeitgeberinformationen

Die R+V BKK ist die Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Arbeitnehmer.

Ab 2021 entfallen die Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen in Papierform. Stattdessen erhalten Arbeitgeber eine elektronische Rückmeldung.

Die Einzelheiten hierzu sind aktuell festgelegt worden.

Umlage U1

Zur Umlage U1 sind alle Arbeitgeber pflichtig, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei werden auch Arbeitnehmer, die nicht vollbeschäftigt sind mit den entsprechenden Faktoren kleiner als 1 berechnet. Für die Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren ist der BKK Landesverband Mitte zuständig. Öffentliche Arbeitgeber und ähnliche Institutionen nehmen an dem Ausgleich nicht teil.

Erstattung bei Krankheit (U1)

Die Erstattung bei Krankheit (U1) gilt für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende).

Umlage U2

Zur Umlage U2 sind alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten versicherungspflichtig. Damit erfolgt eine Ausweitung der Umlage 2 auf alle Betriebe und Unternehmen sowie auf öffentliche Institutionen.

Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen

Die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen erhält der Arbeitgeber von der Kranken­kasse, bei der sein Arbeitnehmer versichert ist. Demnach sind die Umlagen entsprechend der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers oder Auszubildenden mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.


Beiträge zur Umlage sind für die bei der R+V BKK versicherten Arbeitnehmer an die R+V BKK abzuführen. Die Prüfung der Versicherungspflicht und die Erstattung von Leistungen führt für uns der BKK Landesverband Mitte in Magdeburg durch. Bei Fragen zur Umlage können Sie sich gerne an den Verband wenden:

BKK Landesverband Mitte

BKK-Arbeitgeberversicherung

39069 Magdeburg

0391 72518-100

www.bkk-aag.de

Seit dem 1. Januar 2006 dürfen Meldungen und Beitragsnachweise nur noch online übermittelt werden.

Mit Hilfe der Software sv.net können Sie Meldungen und Beitragsnachweise schnell und einfach online übermitteln. Die aktuelle Version finden Sie unter www.itsg.de.

Neuregelung ab Sommer 2023

Die Krankenkassen stellen in Abstimmung mit den anderen Sozialversicherungsträgern seit Jahren freiwillig die Ausfüllhilfe sv.net für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung. Mit der neuen Regelung nach §95a SGB IV werden der Umfang der Übermittlung und das Verfahren zur Nutzung gesetzlich abgesichert. Dazu wird eine neue Ausfüllhilfe ab Sommer 2023 angeboten.

sv.net seit 2001

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben für die operative Durchführung und Programmierung der Ausfüllhilfe die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (kurz ITSG) als Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen beauftragt. Mittels der Anwendung sv.net tauschen mehr als 500.000 Arbeitgeber jährlich ca. 20 Mio. Sozialversicherungsmeldungen mit den Datenannahmestellen der Sozialversicherungsträger aus.

Ziele der Regelungen nach §95a SGB IV

Das Gesetz stellt nun sicher, dass die Sozialversicherungsträger dauerhaft den Arbeitgebern und auch den Selbstständigen für den elektronischen Datenaustausch nach SGB IV und dem Aufwendungsausgleichsgesetz insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge eine allgemein zugängliche, elektronisch gestützte und systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung stellen. Die Ausfüllhilfe führt keine Berechnungen zur Ermittlung der erforderlichen Angaben durch. Im kleinen Umfang werden die Nutzer der neuen Ausfüllhilfe ab 2024 an den Kosten der Datenübermittlung der ansonsten aus Beitragsmitteln finanzierten Angebote beteiligt.

Neue Funktion Online-Datenspeicher

Insbesondere kleinere Betriebe sind den Anforderungen nur begrenzt gewachsen, voll-elektronisch im Dialog erreichbar zu sein und alle Daten aus Sozialversicherungsmeldungen einschließlich der Entgeltdaten elektronisch vorzuhalten sowie für einen Abruf bereit zu stellen. Mit der neuen Ausfüllhilfe wird vorrangig für Kleinstarbeitgeber (bis max. 10 Arbeitnehmer) ein Angebot geschaffen, diese Daten in einem zentralen, sicheren Datenspeicher vorhalten zu können. Diese Daten können später auch für die elektronische Betriebsprüfung genutzt werden. Damit soll eine Verbesserung der Datenlage geschaffen werden, die heutzutage häufig aus nicht sortierten und unvollständigen Papierstücken besteht, die zu erheblichem Nachfragebedarf in der Prüfung führt. Der Online-Datenspeicher wird auf den Server-Systemen in den Rechenzentren der ITSG verwaltet und hält den jeweiligen Datenbestand der Benutzer für maximal 5 Jahre vor. Mit einer Zertifizierung nach ISO 27001 muss die ITSG die Wirksamkeit Ihres Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) objektiv, glaubwürdig und regelmäßig in Audits nachweisen. Die ITSG wird vom GKV-Spitzenverband als größten Gesellschafter geprüft und überwacht.

Registrierung der Benutzer

Die Europäische Union gibt vor, dass gemäß dem Online-Zugangsgesetz (OZG) und der EU Single Digital Gateway-Verordnung ein Portalverbund für die öffentliche Verwaltung zur Verfügung gestellt werden muss. Jedes Unternehmen in der Europäischen Union soll mittels eines zugelassenen Authentisierungsmediums die mehr als 500 wichtigsten Geschäftsprozesse nutzen können. In Deutschland wurde durch den IT-Planungsrat des Bundes entschieden, dass die ELSTER-ID als zentrales Unternehmenskonto für diesen Zweck genutzt wird. Mit der Umstellung der Ausfüllhilfe wird ab Sommer 2023 die Registrierung und das Login für Arbeitgeber und Selbstständige daher nur noch mit einem ELSTER-Zertifikat möglich sein.

Neues Design und Oberfläche

Die Benutzerschnittstelle der Ausfüllhilfe wird barrierefrei nach BITV 2.0 sein für Mehrsprachigkeit vorbereitet. Zur Nutzung von Endgeräten aller Art wie PC, Tablet oder Smartphone wird die Bedienung auf ein responsives Design ausgerichtet, dass sich automatisch an die Auflösung des genutzten Endgerätes anpasst.

Der Fahrplan zur Umstellung

Die neue Ausfüllhilfe wird ab dem 01.07.2023 für den produktiven Betrieb freigegeben. sv.net steht in einer Übergangszeit weiterhin allen Benutzern im uneingeschränkten Leistungsumfang bis zum 31.12.2023 zur Verfügung.

Im Frühjahr 2023 werden die Einrichtungsarbeiten für die neue Ausfüllhilfe durch eine umfassende Qualitätssicherung abgeschlossen. Danach werden detaillierte Unterstützungsangebote für den Umstieg auch beispielsweise in Form von Online-Schulungen für die Arbeitgeber und Selbstständigen angeboten. Ab Juli 2023 starten die ersten Benutzer als Pilot-Anwender in den Produktionsbetrieb. Danach wird die neue Ausfüllhilfe für alle Benutzer freigegeben.

Weitere Informationen

Die Krankenkassen und die übrigen Sozialversicherungsträger werden die Arbeitgeber über die Änderungen zur Nutzung der Ausfüllhilfe informieren. Dazu können alle Informationen von der zentralen Plattform www.sv-meldeportal.de abgerufen werden.

Das bisher zwischen den Krankenkassen und den Unternehmen in Papierform bestehende Verfahren zur Übermittlung der notwendigen Angaben zur Einrichtung eines neuen Arbeitgeberkontos wurde im Rahmen des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes digitalisiert. Zum 1. Januar 2023 wurde in das elektronische DEÜV-Meldeverfahren das Einrichten des Arbeitgeberkontos aufgenommen.

Das neue Meldeverfahren sollte eigentlich schon 2022 starten. Aufgrund fehlender Ressourcen durch die Corona-Pandemie verschob jedoch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Zeitpunkt auf den 1. Januar 2023.

Wann fordern Krankenkassen von Ihnen Angaben zum Arbeitgeberkonto an?

Wir fordern elektronisch Angaben zum Arbeitgeberkonto an, wenn wir innerhalb des Datenaustauschverfahrens von einem neuen oder von einem vor längerer Zeit beendeten Arbeitgeberkonto erfahren:

Erstmalige Sozialversicherungsmeldung (Anmeldung) über das DEÜV-Meldeverfahren Erstmaliger Beitragsnachweis über das DFÜ-Meldeverfahren

Wir übermitteln Ihnen als Arbeitgeber daraufhin mit dem „Datensatz Krankenkassenmeldung“ (DSKK) elektronisch eine Anforderungsmeldung.

Dafür wurde der Abgabegrund 06 Anforderung Arbeitgeberdaten geschaffen.

Wann müssen Arbeitgeber eine elektronische Rückmeldung zurückschicken?

Spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung müssen Arbeitgeber die Anforderungsmeldung der Einzugsstelle per Meldeverfahren beantworten (§ 28a Abs. 3b SGB IV). Arbeitgeber übermitteln ihre Angaben mit dem neuen Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK). Für diese Rückmeldung des Arbeitgebers wurde der Abgabegrund 01 Rückmeldung zur Anforderung geschaffen.

Was muss die Rückmeldung enthalten?

In der Rückmeldung müssen Sie mindestens folgende Angaben melden:

  • Grunddaten des Arbeitgebers (Name, Anschrift, Ansprechpartnerin bzw. -partner, Telefon, Mail) (DBGD)
  • Wahlerklärung Umlageverfahren U1 (Teilnahme Ja/Nein, Umlagesatz 50% / 60% / 80%) (DBWU)

Was kann die Rückmeldung enthalten?

In der Rückmeldung können Sie folgende Angaben melden:

  • Dienstleister wie Steuerberaterin bzw. -berater, das dienstleistende Rechenzentrum oder ähnliches (DBDL)
  • SEPA-Lastschriftmandat für den Beitragseinzug (DBSL)
  • Abweichende Postanschrift für Korrespondenz (falls vorhanden) (DBKO)

Wie melden Sie Änderungen zum Arbeitgeberkonto?

Arbeitgeber können das neue Meldeverfahren auch dazu nutzen, um uns unterschiedliche Änderungen zum Arbeitgeberkonto mitzuteilen. Dafür wurde der Abgabegrund 02 Änderungsmeldung geschaffen. Mit der Änderungsmeldung können Sie folgende geänderte Angaben melden:

  • Grunddaten des Arbeitgebers (Name, Anschrift, Ansprechpartnerin bzw. -partner, Telefon, Mail)
  • Abweichende Postanschrift für Korrespondenz (falls vorhanden)
  • Dienstleister wie z. B. Steuerberaterin bzw. -berater oder das dienstleistende Rechenzentrum
  • Wahlerklärung Umlageverfahren U1 (Beendigung oder Teilnahme/Änderung des Umlagesatzes zum 1. Januar des Folgejahres)
  • SEPA-Lastschriftmandat für den Beitragseinzug

Bitte nutzen Sie die Änderungsmeldung nur dann, wenn sich diese Angaben auch tatsächlich geändert haben.

Wichtig: Übernimmt ein Dienstleister (z. B. eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater) Ihre Abrechnung? Dann muss bei Rückmeldungen oder Änderungsmeldungen im Feld „Betriebsnummer Abrechnungsstelle“ die Betriebsnummer des Dienstleisters eingetragen werden. Ansonsten bleibt dieses Feld leer.

Beiträge zur Sozialversicherung und Pauschalsteuer für geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs) werden über die Bundesknappschaft abgerechnet.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Knappschaft Bahn See

Minijob-Zentrale

45115 Essen

0800 0200 504 (gebührenfrei)

0201 3849797-97

www.minijob-zentrale.de

Beitragssätze, Beiträge, Beitragsbemessungsgrenzen, Beitragsnachweise und Zahlungstermine:

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