Stress und Zeitdruck verlangen einiges ab im Job. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner in Sachen Gesundheit und bieten Berufstätigen ein großes Leistungsspektrum.
Mit unseren Präventionsangeboten zu Bewegung, Entspannung, Rauchentwöhnung oder Ernährung bleiben wir an Ihrer Gesundheit dran. Wir gehen auch gerne alternative Wege mit Ihnen und bezuschussen Osteopathie, Homöopathie und Anthroposophische Medizin. Und Sie können Geld sparen mit unseren Wahltarifen und unserem Bonusprogramm.
Ihr Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 16,0 % – der kassenindividuelle Zusatzbeitrag von 1,4 % ist darin bereits enthalten. Dieser Beitrag wird zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
Ihr Beitrag zur Krankenversicherung berechnet sich aus Ihrem monatlichen Arbeitsentgelt. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Betrag Ihr Arbeitsentgelt für Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird. Der Teil Ihres Einkommens, der diese Grenze übersteigt, wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze monatlich 5.175 EUR.
Geringverdiener
Falls Sie einen Minijob ausüben, sind Sie versicherungsfrei. Dies ist dann der Fall, wenn Sie regelmäßig nicht mehr als 538 EUR im Monat verdienen.
Freiwillig Versicherte
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist maßgebend für die Beurteilung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht. Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören neben dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt auch einmalig gezahlte Bezüge, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Wer also die Jahresarbeitsentgeltgrenze regelmäßig überschreitet, gilt als freiwillig versichert. 2024 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 69.300 EUR.
Pflegeversicherung
Zusätzlich zur Krankenversicherung sind auch noch Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,4 % und wird von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber je zur Hälfte gezahlt. Haben Sie das 23. Lebensjahr bereits vollendet und sind kinderlos, zahlen Sie einen Beitragszuschlag von 0,6 % zur Pflegeversicherung. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist übrigens bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist ab dem 01.07.2023 abhängig von der Kinderzahl, weitere Informationen können Sie hier nachlesen.
Wenn Sie versicherungspflichtig beschäftigt sind und neben Ihrem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung noch weitere Einnahmen haben, sind auch diese Einnahmen beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung – jedoch insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Hierzu zählen unter anderem:
Hierbei kann es vorkommen, dass Sie im Kalenderjahr zu viele Beiträge gezahlt haben, weil ein Teil des Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wurde.
Die Überzahlung kann z. B. eingetreten sein, da
Bei Anhaltspunkten, dass Sie insgesamt zu viele Beiträge gezahlt haben, informieren wir Sie automatisch. Das ist uns in aller Regel frühestens möglich, nachdem wir von Ihrem Arbeitgeber die Jahresmeldung für das vorangegangene Kalenderjahr erhalten haben.
Auch ohne Hinweis können Sie uns direkt kontaktieren, wenn Sie vermuten, dass Sie zu viele Beiträge gezahlt haben.
Sie haben dann die Möglichkeit, einen Antrag auf Beitragserstattung zu stellen.
Sofern Sie Arbeitseinkommen erzielt haben, ist eine endgültige Beitragsüberprüfung erst mit Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das entsprechende Kalenderjahr möglich. Bitte stellen Sie den Antrag auf Beitragserstattung in diesem Fall erst, wenn Ihnen der Einkommensteuerbescheid vorliegt.