FP

Studierende

Studieren ist schon anstrengend genug. Da sollten Sie bei einer Krankenkasse versichert sein, die Ihnen den Rücken freihält, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können.

Bis zum 25. Lebensjahr können Sie unsere Leistungen über die Familienversicherung beitragsfrei in Anspruch nehmen. Danach bietet Ihnen die kostengünstige Krankenversicherung der Studenten optimalen Versicherungsschutz bei mehr als attraktiven Leistungen.

Wie bin ich als Studentin oder Student versichert?

Die Familienversicherung gilt bis zum 25. Lebensjahr oder sogar noch länger – wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Studierende, die bei einem in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Familienmitglied (Vater, Mutter, evtl. Ehegatte) mitversichert sind, können dies auch während des Studiums bleiben. Die Mitversicherung bei einem Elternteil ist bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich. Eine Unterbrechung oder Verzögerung des Studiums durch einen freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst und im Übrigen auch die vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienste verlängert den Anspruch auf Familienversicherung für längstens 12 Monate. Die Familienversicherung ist auch für Studenten möglich, die einen in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten haben.

Da die allgemeinen Voraussetzungen der Familienversicherung auch für Studenten gelten, darf das Gesamteinkommen des Studenten die Grenze von 505 EUR monatlich (Stand: 2024) nicht übersteigen.

Die kostengünstige Krankenversicherung der Studenten ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Der/die Student/in ist an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben.
  • Das 30. Lebensjahr wurde noch nicht vollendet.
  • Eine kostenfreie Familienversicherung ist nicht (mehr) möglich oder ausgeschlossen.
  • Es wird keine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausgeübt.
  • Es besteht keine vorrangige Versicherung, zum Beispiel als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.

Die Versicherung endet mit Ablauf des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn die Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung (z. B. Abitur) in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen.

Voraussetzung für die studentische Krankenversicherung ist die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung.

Nach Beendigung der Pflichtversicherung als Student besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Krankenversicherung zu veränderten Konditionen weiterzuführen. Die freiwillige Krankenversicherung beinhaltet auch immer die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

In Deutschland eingeschrieben und Studium im Ausland:

Wenn während des Auslandsaufenthaltes weiterhin eine Einschreibung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule vorliegt, tritt grundsätzlich Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten ein. Dies gilt auch für Urlaubssemester.

Die Versicherungspflicht endet nur, wenn:

  • für die Dauer des Auslandsstudiums (außerhalb der europäischen Union) an der deutschen Hochschule keine Einschreibung besteht, oder
  • das 30. Lebensjahr vollendet wurde.

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten tritt nicht ein, solange Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung besteht. Diese Versicherung bleibt grundsätzlich, auch bei einem vorübergehenden Studium im Ausland, bestehen.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auch auf den Internetseiten der DVKA.

Bei einem Studium im Ausland ist der Krankenversicherungsschutz grundsätzlich individuell zu klären. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: 0611 99909-933.

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Beitragssatz

Für versicherungspflichtige Studenten ist der Beitrag zur Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) gesetzlich festgelegt und wird aus dem BAföG-Bedarfssatz berechnet. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 11,62 % (7/10 des allgemeinen Beitragssatzes = 10,22 % zuzüglich 1,4 % kassenindividueller Zusatzbeitrag).

Monatliche Beiträge bis 30.09.2024:

121,97 EUR (94,36 EUR KV + 27,61 EUR PV ohne Kinderlosenzuschlag)

126,84 EUR (94,36 EUR KV + 32,48 EUR PV inkl. Kinderlosenzuschlag)

Monatliche Beiträge ab 01.10.2024:

128,42 EUR (99,35 EUR KV + 29,07 EUR PV ohne Kinderlosenzuschlag)

133,55 EUR (99,35 EUR KV + 34,20 EUR PV inkl. Kinderlosenzuschlag)

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist ab dem 01.07.2023 abhängig von der Kinderzahl, weitere Informationen können Sie hier nachlesen.

Der Semesterbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu zahlen. Einfacher ist es mit einem SEPA-Mandat. Dann ist auch eine monatliche Zahlung möglich.

BAföG-geförderte Studenten können von der zahlenden Stelle einen Beitragszuschuss erhalten.

Als Ausgangswert ist ein Mindesteinkommen in Höhe von 1.178,33 EUR monatlich (Stand: 2024) zu Grunde zu legen. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14 % zzgl. 1,4 % individuellem Zusatzbeitrag.

Monatliche Beiträge ab 01.01.2024:

221,53 EUR (181,47 EUR KV + 40,06 EUR PV ohne Kinderlosenzuschlag)

228,60 EUR (181,47 EUR KV + 47,13 EUR PV inkl. Kinderlosenzuschlag)

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist seit dem 01.07.2023 abhängig von der Kinderzahl, weitere Informationen können Sie hier nachlesen.

Sollten die Einkünfte höher ausfallen, wird der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung individuell berechnet. Bitte sprechen Sie uns wegen der freiwilligen Versicherung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der letzten Versicherung an.

Jobben und Studieren

Beitragsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht bei Studenten, die eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, in der sie längstens drei Monate (70 Arbeitstage) im Kalenderjahr tätig sind. Das Einkommen spielt hierbei keine Rolle. Bei dieser Art der Beschäftigung sind keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu bezahlen. Die Besteuerung erfolgt entweder individuell über die Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 % (nur Lohnsteuer) durch den Arbeitgeber.

Arbeitet der Student neben dem Studium, dann sind diese Nebenbeschäftigungen versicherungsfrei und damit auch beitragsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Beschäftigung:

  • nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird;
  • nur in den Semesterferien ausgeübt wird;
  • in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden ausgeübt wird und nur in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgedehnt wird.

Die Höhe des Verdienstes ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Zu beachten ist jedoch, dass eine kostenfreie Familienversicherung nur durchgeführt werden kann, wenn das Einkommen aus der studentischen Beschäftigung zzgl. aller weiteren Einkünfte regelmäßig 505 EUR monatlich nicht überschreitet.

Ausnahme: Beim Ausüben einer geringfügigen Beschäftigung beträgt diese monatliche Einkommensgrenze 538 EUR.

Falls eine Beschäftigung ausgeübt wird, die eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden umfasst, so ist auch diese Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie:

  • auf maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Voraus befristet ist und
  • alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden innerhalb eines Jahres zusammen höchstens 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage umfassen. Auch hier ist die Höhe des Arbeitsentgelts ohne Bedeutung.

Rentenversicherung

Studenten sind in einer Beschäftigung grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Lediglich in Beschäftigungen, die die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllen, besteht Rentenversicherungsfreiheit. Erfüllt die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, besteht die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung (bis 538 EUR) trägt der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 15,0 %, der Student einen Anteil von 3,6 %.

Beträgt das Arbeitsentgelt 538,01 EUR bis 2.000 EUR, wird der Beitragsanteil des Studenten nach einer besonderen Formel ermittelt. Bei einem Einkommen über 2.000 EUR tragen Student und Arbeitgeber je die Hälfte. Der Beitragssatz beträgt 18,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen.

Wichtig: Eine studentische Beschäftigung kann unter Umständen zur Beendigung der Familienversicherung führen. Wir sind in jedem Einzelfall verpflichtet, die Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen. Bitte teilen Sie uns diese Änderungen mit, um eine rückwirkende Beendigung zu vermeiden.

Studium und Praktikum

Übt der Student während seines Studiums eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit aus (Zwischenpraktikum), ist diese sozialversicherungsfrei. Arbeitszeit und Verdienst spielen dabei keine Rolle.

Macht der Student ein vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt, ist aber nicht immatrikuliert, dann ist er sozialversicherungspflichtig als Praktikant (in der Kranken- und Pflegeversicherung wäre eine Familienversicherung vorrangig). Die Beiträge (Kranken-/Pflegeversicherung) zahlt er selbst. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlt der Arbeitgeber nach einem „Mindestentgelt“, da eine Versicherungspflicht besteht.

Bei einer Beschäftigung im Rahmen eines Vor-/Nachpraktikums mit Entgelt tritt dagegen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein. Die Bestimmungen über „geringfügige“ oder „kurzfristige“ Beschäftigungen gelten hier nicht! Verdient der Praktikant nicht mehr als 325 EUR monatlich, trägt der Arbeitgeber 100 % der Beiträge. Auch die Regelungen des Übergangsbereiches (= Einkommen zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR) können nicht angewendet werden.

Da die allgemeinen Voraussetzungen der Familienversicherung auch für Studenten gelten, darf das Gesamteinkommen des Studenten die Grenze von 505 EUR monatlich nicht übersteigen.

Leistet der Student während seines Studiums ein nicht vorgeschriebenes (freiwilliges) Zwischenpraktikum ab, gelten die Sonderregelungen (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) wie bei einem beschäftigten Studenten. In der Rentenversicherung besteht für Personen, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum aufnehmen, grundsätzlich Versicherungspflicht. Wenn ein Arbeitsentgelt erzielt wird, das monatlich 538 EUR nicht übersteigt, besteht die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Der Praktikant zählt als „normaler Beschäftigter“, wenn er vor Aufnahme des Studiums oder im Anschluss daran ein nicht vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum gegen Arbeitsentgelt durchführt und zwar sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings gelten die Vorschriften über die geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigung.

Wichtig: Eine Praktikantentätigkeit kann unter Umständen zur Beendigung der Familienversicherung führen. Wir sind in jedem Einzelfall verpflichtet, die Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen.

Leistungen für Studierende

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