Beitragssatz zur Pflegeversicherung

Seit dem 1. Juli 2023 ist der Beitrag zur Pflegeversicherung abhängig von der Kinderzahl

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2025 3,6 % und gilt für Eltern von einem Kind (unabhängig vom Alter des Kindes).

Beitragszuschlag für Kinderlose

Wie bisher gibt es einen Beitragszuschlag für Kinderlose. Dieser Zuschlag wird ab Vollendung des 23. Lebensjahres berechnet und ist in voller Höhe vom Mitglied zu zahlen. Der Zuschlag beträgt 0,6 % – insgesamt beträgt der Beitragssatz dann also 4,2 %.

Eine Befreiung von diesem Zuschlag besteht für Kinderlose, die

  • vor dem 1. Januar 1940 geboren sind oder
  • Bürgergeld beziehen oder
  • Wehr-/Zivildienst leisten.

Beitragsabschlag für Eltern von mehreren Kindern

Durch den Abschlag soll der Aufwand während der sogenannten Erziehungsphase berücksichtigt werden. Eine Beschränkung besteht also auf den Zeitraum, in dem der Erziehungsaufwand typischerweise anfällt und die Berücksichtigung der Kinder erfolgt somit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Der Beitragssatz von 3,6 % wird für Eltern von zwei oder mehr Kindern um 0,25 % je Kind abgesenkt. Berücksichtigt werden hierbei bis zu fünf Kinder, wenn diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt auch, wenn das Kind bereits verstorben ist.

Angerechnet wird der Beitragsabschlag für jeden Elternteil, es gibt keine Zuordnung nur zu einem Elternteil, wie es im Steuerrecht möglich ist.

Zum besseren Verständnis hier eine Übersicht der Beitragssätze:

Familiäre Situation Beitragssatz PV Hinweise
  ab 01.01.2025        
Mitglied ohne Kind4,20 %inkl. Kinderlosenzuschlag ¹
Mitglied mit 1 Kind3,60 %lebenslang, unabhängig vom Alter des Kindes ²
Mitglied mit 2 Kindern 3,35 %Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ²
Mitglied mit 3 Kindern3,10 % Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ²
Mitglied mit 4 Kindern2,85 %Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ²
Mitglied mit 5 Kindern2,60 %Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ²

¹ Nach Vollendung des 23. Lebensjahres, Ausnahmen: Mitglied ist vor 1940 geboren oder leistet Wehr-/Zivildienst oder bezieht Bürgergeld.

² Selbstauskunft/Angaben des Mitglieds erforderlich.

Die Höhe des Beitragsabschlages kann sich also verändern, wenn ein Kind die Altersgrenze erreicht oder ein Kind geboren wird.

Hinweis zu Adoptiv-/Stief-/Pflegekindern

Ein Adoptivkind kann berücksichtigt werden, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch nicht volljährig war bzw. sich in Schul- oder Berufsausbildung befand. Dies gilt auch für Stiefkinder zum Zeitpunkt der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft, wenn das Stiefkind in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde. Für Pflegekinder ist Voraussetzung, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zum Kind in einer familienähnlichen, auf Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen.

Hinweise

Alle beitragsabführenden Stellen prüfen den Status, d. h. die R+V BKK informiert alle Mitglieder, die ihre Beiträge direkt zahlen (z. B. freiwillige Mitglieder oder Arbeitnehmer, die Beiträge aus einer Kapitalleistung/Versorgungsbezug zahlen) über die Regelung.

Dies gilt auch für Mitglieder, die eine Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld) erhalten, da auch hier Beiträge zur Pflegeversicherung berechnet werden.

Zahlen Sie bisher den Kinderlosenzuschlag und werden Eltern, teilen Sie uns dies bitte mit, da der Zuschlag dann entfällt.

Eltern von einem Kind zahlen – wie bisher – den „allgemeinen“ Beitragssatz, hier benötigen wir Ihre Angaben zukünftig, wenn ein weiteres Kind zu berücksichtigen ist.

Zur Berechnung Ihrer individuellen Beitragshöhe benötigen wir die Angaben zu Ihrem Kind / Ihren Kindern. Hierzu zählen leibliche Kinder und Adoptivkinder, sowie ggf. Stiefkinder und Pflegekinder.

Durch ein neu eingeführtes maschinelles Abfrageverfahren erhalten wir ab Juli 2025 von den Finanzbehörden (Bundeszentralamt für Steuern) eine Rückmeldung zu Ihren im ELStAM-Verfahren steuerrechtlich berücksichtigten Kindern.

Für alle Kinder, die aktuell nicht den Finanzbehörden gemeldet sind – insbesondere ältere Kinder (die vor dem Jahr 2011 das 18. Lebensjahr vollendet haben), sowie Stiefkinder oder Pflegekinder – erhalten wir somit keine Angaben. Hier ist ein Nachweis von Ihnen notwendig. Dazu zählt z. B. die Kopie der Geburtsurkunde oder des Kindergeldbescheides.

Werden daneben von anderen Stellen Beiträge abgeführt, erfolgt die Prüfung und Berücksichtigung bei der Beitragsberechnung durch diese Stellen – so z. B. durch den Arbeitgeber, die Rentenversicherung oder die Zahlstellen von Versorgungsbezügen. In diesem Fall erhalten Sie von dieser Stelle eine entsprechende Information.

Wie können Sie die notwendigen Angaben einreichen?

Sie können uns die Angaben und Nachweise im Rahmen einer Selbstauskunft übermitteln. Am schnellsten erreichen uns Ihre Daten, wenn Sie unser Online-Formular Selbstauskunft Kinder nutzen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesgesundheitsministeriums.