Die gesetzliche Pflegeversicherung wird durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG – in zwei Schritten reformiert: Zum 1. Juli 2023 wird die Finanzgrundlage stabilisiert sowie die Beitragslast für Eltern mit mehreren Kindern verringert und ab dem Jahr 2024 werden die (Geld-)Leistungen der Pflegeversicherung verbessert.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird ab dem 1. Juli 2023 von 3,05 % auf 3,4 % angehoben. Dieser gilt für Eltern von einem Kind (unabhängig vom Alter des Kindes).
Wie bisher gibt es einen Beitragszuschlag für Kinderlose. Dieser Zuschlag wird ab Vollendung des 23. Lebensjahres berechnet und ist in voller Höhe vom Mitglied zu zahlen. Der Zuschlag erhöht sich von 0,35 % auf 0,6 % – insgesamt beträgt der Beitragssatz dann also 4,0 %.
Eine Befreiung von diesem Zuschlag besteht für Kinderlose, die
Durch den Abschlag soll der Aufwand während der sogenannten Erziehungsphase berücksichtigt werden. Eine Beschränkung besteht also auf den Zeitraum, in dem der Erziehungsaufwand typischerweise anfällt und die Berücksichtigung der Kinder erfolgt somit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Der Beitragssatz von 3,4 % wird für Eltern von zwei oder mehr Kindern um 0,25 % je Kind abgesenkt. Berücksichtigt werden hierbei bis zu fünf Kinder, wenn diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt auch, wenn das Kind bereits verstorben ist.
Angerechnet wird der Beitragsabschlag für jeden Elternteil, es gibt keine Zuordnung nur zu einem Elternteil, wie es im Steuerrecht möglich ist.
Zum besseren Verständnis hier eine Übersicht der Beitragssätze:
Familiäre Situation | Beitragssatz Pflegeversicherung | Beitragssatz Pflegeversicherung | Hinweise |
---|---|---|---|
bis 30.06.2023 | ab 01.07.2023 | ||
Mitglied ohne Kind | 3,40 % | inkl. Kinderlosenzuschlag ¹ | |
Mitglied ohne Kind | 4,00 % | inkl. Kinderlosenzuschlag ¹ | |
Mitglied mit Kind | 3,05 % | Nachweis (z. B. Geburtsurkunde) notwendig | |
Mitglied mit 1 Kind | 3,40 % | lebenslang, unabhängig vom Alter des Kindes ² | |
Mitglied mit 2 Kindern | 3,15 % | Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ² | |
Mitglied mit 3 Kindern | 2,90 % | Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ² | |
Mitglied mit 4 Kindern | 2,65 % | Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ² | |
Mitglied mit 5 Kindern | 2,40 % | Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ² |
¹ Nach Vollendung des 23. Lebensjahres. Ausnahmen: Mitglied ist vor 1940 geboren oder bezieht Bürgergeld.
² Selbstauskunft/Angaben des Mitglieds erforderlich.
Die Höhe des Beitragsabschlages kann sich also verändern, wenn ein Kind die Altersgrenze erreicht oder ein Kind geboren wird.
Das Mitglied hat ein Kind im Alter von 5 Jahren und am 04.05.2023 wurde das zweite Kind geboren.
Bis zum 30.06.2023 gilt für das Mitglied der Beitragssatz von 3,05 %.
Ab dem 01.07.2023 wird der Beitragsabschlag berücksichtigt und der Beitragssatz beträgt (3,40 % - 0,25 % =) 3,15 %.
Das Mitglied hat drei Kinder – ein Kind vollendet im August 2023 das 25. Lebensjahr.
Bis zum 30.06.2023 gilt für das Mitglied der Beitragssatz von 3,05 % und ab dem 01.07.2023 in Höhe von 2,90 %.
Ab dem 01.09.2023 (Folgemonat nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes) fällt der Beitragsabschlag für das 3. Kind weg und der Beitragssatz beträgt 3,15 %.
Alle beitragsabführenden Stellen prüfen den Status, d. h. die R+V BKK informiert alle Mitglieder, die ihre Beiträge direkt zahlen (z. B. freiwillige Mitglieder oder Arbeitnehmer, die Beiträge aus einer Kapitalleistung/Versorgungsbezug zahlen) über die Neuregelung.
Dies gilt auch für Mitglieder, die eine Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld) erhalten, da auch hier Beiträge zur Pflegeversicherung berechnet werden.
Bei der Umsetzung der Neuregelung berücksichtigen wir alle bereits vorliegenden Daten, wenn Ihre Kinder zum Stichtag 01.07.2023 bei Ihnen im Rahmen der Familienversicherung mitversichert sind.
Zahlen Sie bisher den Kinderlosenzuschlag und werden Eltern, teilen Sie uns dies bitte mit, da der Zuschlag dann entfällt.
Eltern von einem Kind zahlen – wie bisher – den „allgemeinen“ Beitragssatz, hier benötigen wir Ihre Angaben zukünftig, wenn ein weiteres Kind zu berücksichtigen ist.
Für die Berücksichtigung der Abschläge muss in allen anderen Fällen die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren mitgeteilt werden.
Werden daneben von anderen Stellen Beiträge abgeführt, erfolgt die Prüfung und Berücksichtigung bei der Beitragsberechnung durch diese Stellen – so z. B. durch den Arbeitgeber, die Rentenversicherung oder die Zahlstellen von Versorgungsbezügen. In diesem Fall erhalten Sie von dieser Stelle eine entsprechende Information.
Zukünftig beabsichtigt der Gesetzgeber einen Datenaustausch zu ermöglichen. Leider müssen Sie deshalb die Angaben eventuell bei verschiedenen Stellen einreichen.
Das Verfahren wird vereinfacht und Sie können uns die Angaben zu Ihrem Kind / Ihren Kindern im Rahmen einer Selbstauskunft mitteilen. Am schnellsten erreichen uns Ihre Daten, wenn Sie unser Online-Formular Selbstauskunft Kinder nutzen.
Die neue Regelung gilt ab Juli 2023 – das entsprechende Gesetz wurde aber erst am 16.06.2023 beschlossen. Zu wenig Zeit für Krankenkassen und alle weiteren Beteiligten, die technischen Voraussetzungen für eine fristgerechte Neuberechnung der Beiträge zu schaffen.
Wir rechnen daher damit, dass die Umstellung erst bis Ende 2023 abgeschlossen sein wird. Die Beitragsberechnung wird dann für alle Selbstzahler der Beiträge sowie Bezieher von Entgeltersatzleistungen rückwirkend korrigiert, und die zu viel gezahlten Beiträge werden erstattet, so dass kein Nachteil für Sie entsteht. Liegen die Voraussetzungen für einen Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die rückwirkende Neuberechnung der Beiträge – ein Widerspruch gegen die (bisherige) Beitragsberechnung oder ein Antrag auf Beitragserstattung ist daher nicht notwendig.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesgesundheitsministeriums.