Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) / Umlagen

Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) regelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber sich bestimmte Lohnkosten im Krankheits- und Mutterschaftsfall erstatten lassen können.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, für das Jahr 2026 einen anderen als den bisher gewählten Erstattungssatz für das Umlageverfahren U1 zu wählen.

Alle notwendigen Angaben zur Einrichtung sowie Änderungen eines Arbeitgeberkontos sind in elektronischer Form zu veranlassen.

Die Änderung des Umlage- und Erstattungssatzes muss ebenfalls im elektronischen Meldeverfahren mit der „Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1“ (DBWU/DSAK) bis zum 31. Januar 2026 abgegeben werden.

Die Mitteilung über die Höhe des Umlagesatzes mittels Beitragsnachweis ist für die Änderung nicht ausreichend.

Die ab 1. Januar 2026 geltenden Umlagesätze finden Sie ab 15. Dezember 2025 auf der Website der BKK-Arbeitgeberversicherung www.bkk-aag.de.

Umlage U1

Zur Umlage U1 sind alle Arbeitgeber pflichtig, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei werden auch Arbeitnehmer, die nicht vollbeschäftigt sind mit den entsprechenden Faktoren kleiner als 1 berechnet. Für die Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren ist der BKK Landesverband Mitte zuständig. Öffentliche Arbeitgeber und ähnliche Institutionen nehmen an dem Ausgleich nicht teil.

Erstattung bei Krankheit (U1)

Die Erstattung bei Krankheit (U1) gilt für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende).

Umlage U2

Zur Umlage U2 sind alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten versicherungspflichtig. Damit erfolgt eine Ausweitung der Umlage 2 auf alle Betriebe und Unternehmen sowie auf öffentliche Institutionen.

Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen

Die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen erhält der Arbeitgeber von der Kranken­kasse, bei der sein Arbeitnehmer versichert ist. Demnach sind die Umlagen entsprechend der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers oder Auszubildenden mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.

Beiträge zur Umlage sind für die bei der R+V BKK versicherten Arbeitnehmer an die R+V BKK abzuführen. Die Prüfung der Versicherungspflicht und die Erstattung von Leistungen führt für uns der BKK Landesverband Mitte in Magdeburg durch. Bei Fragen zur Umlage können Sie sich gerne an den Verband wenden:

BKK Landesverband Mitte

BKK-Arbeitgeberversicherung

39069 Magdeburg

0391 72518-100

www.bkk-aag.de

Die Erstattung von Leistungen führt für uns der BKK Landesverband Mitte in Magdeburg durch. Bei Fragen zur Umlage können Sie sich gerne an den Verband wenden:

BKK Landesverband Mitte

BKK-Arbeitgeberversicherung

39069 Magdeburg

0391 72518-100

www.bkk-aag.de

Das können Sie so beantragen. Achten Sie bitte darauf, den korrekten Verrechnungsmonat anzugeben. Frühestens den Folgemonat abgeben.

Warum ist das wichtig?

Es kann vorkommen, dass der Eingang Ihres Verrechnungswunsches oder die tatsächliche Verrechnung zeitlich mit der Fälligkeit der Beiträge zusammenfällt. Im ungünstigsten Fall können dadurch Nebenforderungen wie Säumniszuschläge oder Mahngebühren entstehen.

Hintergrund: Eine Erstattung im Rahmen der Lohnfortzahlung (U1 oder U2) wird Ihrem Beitragskonto erst dann gutgeschrieben, wenn Ihr Antrag bearbeitet und sie tatsächlich verrechnet wurde. Erfolgt diese Verrechnung erst nach dem Fälligkeitstermin des betreffenden Beitragsmonats, sind wir gesetzlich verpflichtet, Säumniszuschläge zu erheben.

Grundlagen für diese Regelung finden Sie hier:

  • § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV
  • § 24 SGB IV

Grundsätzliche Hinweise: Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)