Die R+V BKK verarbeitet als Krankenkasse personenbezogene Daten auf den folgenden speziellen Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 SGB V: Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Gesundheitszustands ihrer Versicherten;
Nach § 3 SGB V: Finanzierung der Leistungen und sonstigen Ausgaben durch die Erhebung von Beiträgen bei Arbeitgebern und Mitgliedern;
Nach § 284 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten;
Nach § 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB V: Ausstellung des Berechtigungsscheins und der elektronischen Gesundheitskarte;
Nach § 284 Abs. 1 Nr. 3 SGB V: Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung;
Nach § 284 Abs. 1 Nr. 4 SGB V: Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte, einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, Bestimmung des Zuzahlungsstatus und Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und Ermittlung der Belastungsgrenze;
Nach § 284 Abs. 1 Nr. 5 SGB V: Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern;
Nach § 284 Abs. 1 Nr. 6 SGB V i.V.m. § 264 SGB V: Übernahme der Behandlungskosten;
Nach § 284 Abs. 1 Nr. 7 SGB V: Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung;
Nach § 284 Abs. 1 Nr. 8 SGB V: Abrechnung mit den Leistungserbringern einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung;
Nach § 284 Abs. 1 Nr. 9 SGB V: Die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung;
Nach § 284 Abs. 1 Nr. 10 SGB V: Abrechnung mit anderen Leistungsträgern;
Nach § 284 Abs. 1 Nr. 11 SGB V: Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen;
Nach § 87a SGB V i. V. m. § 284 Abs. 1 Nr. 12 SGB V: Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von Vergütungsverträgen;
Nach § 284 Abs. 1 Nr. 13 SGB V i. V. m. § 11 Abs. 4 SGB V: Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des Versorgungsmanagement nach , die Durchführung von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur ambulanten Erbringung spezialisierter Leistungen, einschließlich der Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen, soweit Verträge ohne Beteiligung der kassenärztlichen Vereinigung abgeschlossen wurden;
Nach § 284 Abs. 1 Nr. 14 SGB V: Durchführung des Risikostrukturausgleichs, zur Vorbereitung und Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen einschließlich der Gewinnung von Versicherten zur Teilnahme daran;
Nach § 39 Abs. 1a SGB V: Durchführung des Entlassmanagement;
Die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Abs. 4 S. 1 SGB V und nach § 39b SGB V sowie deren Durchführung nach § 284 Abs. 1 Nr. 16 SGB V;
Nach § 284 Abs. 1 Nr. 16a SGB V: Die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Abs. 5a SGB V;
Nach § 284 Abs. 1 Nr. 17 SGB V: Die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX; sowie
Nach § 284 Abs. 4 SGB V: Gewinnung von Mitgliedern.
Die R+V BKK verarbeitet als Pflegekasse personenbezogene Daten auf den folgenden speziellen Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Abs. 4 SGB XI: Unterstützung von Pflegebedürftigen;
Nach § 1 Abs. 6 SGB XI: Finanzierung der Leistungen und sonstigen Ausgaben;
Nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI: Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft;
Nach § 94 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI: Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge;
Nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI: Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte, sowie die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen;
Nach § 94 Abs. 1 Nr. 4 SGB XI: Beteiligung des Medizinischen Dienstes;
Nach § 94 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI: Abrechnung mit Leistungserbringern und entsprechender Kostenerstattung;
Nach § 94 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI: Überwachung der Wirtschaftlichkeit, Abrechnung und Kostenerstattung erbrachter Pflegeleistungen;
Nach § 94 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI: Abschluss und Durchführung von Pflegesatzvereinbarungen, Vergütungsvereinbarungen sowie Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen;
Nach § 94 Abs. 1 Nr. 8 SGB XI: Beratung zur Teilhabe sowie Leistungen und Hilfen zur Pflege;
Nach § 94 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI: Koordinierung pflegerischer Hilfen, Pflegeberatung sowie Wahrnehmung der Aufgaben in der Pflege;
Nach § 94 Abs. 1 Nr. 10 SGB XI: Statistische Zwecke; sowie
Nach § 94 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI: Unterstützung bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen.