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Hilfe bei ärztlichen Behandlungsfehlern

Die Betroffenen von Behandlungsfehlern haben oft nicht nur mit den gesundheitlichen Folgen zu kämpfen. Ansprüche gegen einen Arzt oder eine Klinik durchzusetzen, ist zumeist mit großem Aufwand an Zeit, Geld und Nerven verbunden, denn die Beweislast liegt beim Patienten. Doch unsere Versicherten stehen in einem solchen Fall nicht alleine da!

Als Krankenkasse prüfen wir beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler unsere eigenen Ansprüche. Daneben unterstützen wir unsere Versicherten dabei, einen Behandlungsfehler nachzuweisen. Ihre Ansprüche, etwa wegen Verdienstausfall, auf Schmerzensgeld oder aufgrund eines Haushaltsführungsschadens, können wir nicht für Sie verfolgen. Wir helfen aber dabei, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Betroffenen ihre eigenen Ansprüche besser durchsetzen können.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Um abschätzen zu können, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist es hilfreich zu wissen, ab wann man überhaupt von einem Behandlungsfehler sprechen kann. Aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums ist dies der Fall, wenn eine Behandlung „nicht ordnungsgemäß“ erfolgt ist. In der näheren Definition heißt es: Zum Zeitpunkt der Behandlung wurden bestehende allgemein anerkannte medizinische Standards durch einen Arzt oder eine Ärztin oder auch einen Angehörigen anderer Heilberufe verletzt. Das Ausbleiben eines Heilungserfolges allein ist noch kein Indiz für einen Behandlungsfehler.

Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, steht Ihnen unser Team Forderungsmanagement gerne zur Verfügung: 0611 99909-872

Zuvor sollten Sie mit Ihrem Arzt – der Ihnen gegenüber eine Informationspflicht hat – sprechen und sich die Situation erläutern lassen. Als besonderen Service bieten wir Ihnen auch eine kostenlose telefonische Beratung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht an.

Vorgehensweise

  1. Um einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler nachgehen zu können, benötigen wir von Ihnen ein schriftliches Gedächtnisprotokoll vom Hergang der Behandlung sowie eine Erklärung zur Schweigepflichtentbindung der betroffenen Behandler (Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Leistungserbringer), damit alle relevanten Unterlagen wie Befundberichte, Röntgenbilder und Entlassungsberichte angefordert werden können. Auf Basis dieser Dokumente können wir ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragen.
  2. Liegt nachweislich ein Behandlungsfehler vor, rechnen wir unsere Schadenersatzansprüche mit der Haftpflichtversicherung des Behandlers ab. Sie erhalten eine Kopie des Gutachtens und können damit Ihre privaten Ansprüche und entstandenen Kosten (wie Schmerzensgeld, Eigenanteile und Zusatzkosten) durchsetzen.

Beispiele für typische Behandlungsfehler

  • Eine Behandlung oder Operation wurde nicht fachgerecht durchgeführt.
  • Ein Behandler hat seinen Patienten nicht ausreichend über die Risiken einer Behandlung aufgeklärt.
  • Ein Diagnosefehler liegt vor (unklare Befunde wurden fehlgedeutet).
  • Eine erforderliche Behandlung wurde unterlassen.