Fahrkosten

Im Zusammenhang mit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt die R+V BKK Fahr- und Transportkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und ärztlich verordnet wurden.

Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt oder von der Ärztin entschieden.

Die Fahrten können zum Beispiel mit einem

  • öffentlichen Verkehrsmittel,
  • eigenem PKW,
  • Taxi oder Mietwagen (gemäß Personenbeförderungsgesetz) oder
  • Kranken- oder Rettungswagen

erfolgen.

In diesen Fällen übernimmt die R+V BKK die Fahrkosten:

  • Fahrten zu stationären Behandlungen (Krankenhausbehandlung, Vorsorgemaßnahmen, Entbindung).
  • Rettungsfahrten ins Krankenhaus, auch wenn Sie dort nicht aufgenommen werden
  • Fahrten im Krankentransportwagen, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder besondere Ausstattung medizinisch erforderlich ist und die R+V BKK vorher zugestimmt hat.
  • Fahrten zu vor- oder nachstationären Behandlungen sowie zu ambulanten Operationen im Krankenhaus oder in einer Vertragsarztpraxis, wenn dadurch ein eigentlich notwendiger voll- oder teilstationärer Krankenhausaufenthalt verkürzt oder vermieden wird.
  • Verlegungsfahrten in ein anderes medizinisch notwendiges Krankenhaus (z. B. Weiterbehandlung nach einer Notfallaufnahme, fehlende apparative Ausstattung und/oder fachliche Ausrichtung des Krankenhauses) oder in ein wohnortnahes Krankenhaus – mit Zustimmung der R+V BKK.
  • Fahrten zu Rehabilitationsmaßnahmen
    Ausnahme: Die Fahrkosten sind bereits in der Vergütung der Reha-Klinik enthalten.
  • Fahrten zu Dialyse, onkologischer Strahlen- oder Chemotherapie sowie anderen langfristigen ambulanten Therapien, wenn die Behandlung hohe Frequenz erfordert und eine Beförderung nötig ist, um Gesundheitsrisiken zu vermeiden.
  • Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 oder vorliegt – hier gelten ärztlich verordnete Fahrten in der Regel als genehmigt

Wegfall der Genehmigungspflicht (Genehmigungsfiktion)

Mobilitätseingeschränkte Versicherte brauchen für Fahrten zur ambulanten Behandlung in bestimmten Fällen keine Vorabgenehmigung – die Fahrt gilt automatisch als genehmigt.

Voraussetzung
  • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“
  • Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung
  • Pflegegrad 4 oder 5

Wichtig: Die Verordnung bleibt Voraussetzung für die Erstattung – auch bei automatischer Genehmigung.

Damit wir Ihre Fahrkosten übernehmen können, benötigen Sie eine ärztliche Verordnung und – falls erforderlich – eine vorherige Genehmigung der R+V BKK. Die Erstattung erfolgt in der Regel für Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungseinrichtung.

Ärztliche Verordnung

  • Ihre Arztpraxis prüft die medizinische Notwendigkeit der Fahrt.
  • Sie legt fest, welches Transportmittel medizinisch erforderlich ist und trägt dieses in die Verordnung ein.

Genehmigung durch die R+V BKK

  • Fahrten zu ambulanten Behandlungen müssen in der Regel vorab genehmigt werden.
  • Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn eine Genehmigungsfiktion (Wegfall der Genehmigungspflicht) vorliegt.

Nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit

  • Fahrkosten können nur bis zur nächst erreichbaren geeigneten Behandlungseinrichtung übernommen werden.
  • Das Transportmittel richtet sich nach der ärztlich festgestellten medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

Erstattungsfähige Transportmittel

  • Öffentliche Verkehrsmittel
    • Fahrkosten werden in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet – mögliche Fahrpreisermäßigungen werden dabei berücksichtigt.
    • Für die Erstattung benötigen wir Ihre Fahrkarte oder den entsprechenden Beleg.
  • Privates Kraftfahrzeug
    • Nutzen Sie aus medizinischen Gründen Ihr privates Kraftfahrzeug, erstatten wir 0,20 EUR pro gefahrenem Kilometer gemäß dem Bundesreisekostengesetz.
  • Taxi oder Mietwagen
    • Wenn für Ihre Fahrt ein Taxi erforderlich ist, geben Sie die ärztliche Verordnung bitte direkt an das Transportunternehmen, das Sie nutzen möchten. Die Abrechnung erfolgt dann anschließend direkt zwischen dem Unternehmen und der R+V BKK.
    • Muss die Fahrt mit einem Mietwagen erfolgen oder haben Sie die Kosten zunächst selbst getragen, reichen Sie bitte die ärztliche Verordnung zusammen mit der Rechnung bei uns ein.

Zuzahlung

  • Für jede Fahrt beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten, mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR.
  • Bei onkologischer Chemo- oder Strahlentherapie fällt der Eigenanteil nur für die erste und letzte Fahrt einer Behandlungsserie an.
  • Die Zuzahlungspflicht gilt auch für Versicherte unter 18 Jahren.

Hinweis zur Belastungsgrenze

  • Ihre Zuzahlungen sind pro Kalenderjahr auf 2 % Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt.
  • Für chronisch Kranke, die sich wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung dauerhaft in Behandlung befinden, gilt eine Belastungsgrenze von 1 %.
  • Für die Berechnung werden die Einnahmen und Zuzahlungen aller im Haushalt lebenden Angehörigen zusammengerechnet – z. B. von Ehe- oder Lebenspartnern und familienversicherten Kindern.