FP

Fahrkosten

Im Zusammenhang mit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt die R+V BKK Fahr- und Transportkosten, wenn zwingende medizinische Gründe vorliegen, insbesondere bei:

  • Stationären Behandlungen (Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, stationäre Entbindung).
  • Einer medizinisch notwendigen Verlegung in ein anderes Krankenhaus (z. B. Weiterbehandlung nach einer Notfallaufnahme, fehlende apparative Ausstattung und/oder fachliche Ausrichtung des Krankenhauses) oder bei einer mit Einwilligung der R+V BKK erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus.
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.
  • Anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Krankentransportwagens bedürfen.
  • Krankenfahrten zu einer ambulanten Behandlung, Fahrten zu vor- oder nachstationären Behandlungen sowie zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder bei einem niedergelassenen Vertragsarzt, wenn dadurch eine voll-/teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
  • Ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen/Anschlussrehabilitationen.
    Ausnahme: Die Fahrkosten sind in der Pauschalvergütung an die Einrichtung enthalten.
  • Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung können in besonderen Ausnahmefällen vom Vertragsarzt/Vertragszahnarzt verordnet und nach vorheriger Genehmigung durch die R+V BKK übernommen werden.

Voraussetzungen

  • Der Versicherte wird mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz (mindestens zweimal wöchentlich) über einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Monate) aufweist und ihn in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen sind bei den folgenden Ausnahmefällen in der Regel gegeben: Dialysebehandlung oder onkologische Strahlentherapie bzw. parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Chemotherapie. Eine vorherige Genehmigung durch die R+V BKK ist erforderlich.
  • Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ haben oder
  • Versicherte, denen ein Einstufungsbescheid in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorliegt und die zusätzlich dauerhaft in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind. In diesen Fällen ist keine vorherige Genehmigung durch die R+V BKK erforderlich.
  • Besteht eine vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität und der Versicherte bedarf einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum oder
  • handelt es sich um einen Krankentransport zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder einer besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens bedürfen, muss eine vorherige Genehmigung durch die R+V BKK erfolgen.

Voraussetzungen für eine Kostenübernahme

Verordnung des Vertragsarztes

Die zwingende medizinische Notwendigkeit der Beförderung, das erforderliche Transportmittel und das Vorliegen der in den einzelnen Fallkonstellationen unterschiedlichen Voraussetzungen prüft der Vertragsarzt, bevor er eine Verordnung für die erforderliche Krankentransportleistung ausstellt.

Vorherige Genehmigung durch die R+V BKK

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung können nur in besonderen Ausnahmefällen übernommen werden. Je nach Fallkonstellation ist eine vorherige Genehmigung durch die R+V BKK erforderlich.

Nächsterreichbare Behandlungsmöglichkeit

Die Fahrkosten können grundsätzlich nur dann übernommen werden, wenn Sie die nächst erreichbare Behandlungsmöglichkeit aufsuchen. Welches Transportmittel kann benutzt werden und welche Kosten werden übernommen? Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

Öffentliche Verkehrsmittel

Fahrkosten dürfen grundsätzlich in Höhe der öffentlichen Verkehrsmittel unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen übernommen werden. Für eine Erstattung benötigen wir Ihre Fahrscheine im Original.

Privates Kraftfahrzeug

Wird aus medizinischen Gründen ein privates Kraftfahrzeug genutzt, werden für jeden gefahrenen Kilometer gemäß Bundesreisekostengesetz 0,20 EUR erstattet.

Taxi oder Mietwagen

Ist ein Taxi oder Mietwagen erforderlich, benötigen wir die Quittung im Original zusammen mit der ärztlichen Verordnung für die Fahrt. Grundsätzlich benötigen wir für jede Erstattung eine vom Arzt ausgestellte Anwesenheitsbestätigung. Einen entsprechenden Vordruck senden wir Ihnen gerne zu.

Zuzahlung

Für jede Fahrt beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten, mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR. Bei Chemo- oder Strahlentherapie leisten Sie den Eigenanteil nur für die erste und letzte Fahrt der Behandlungsserie. Die Zuzahlungsverpflichtung besteht auch für Versicherte unter 18 Jahren.

Hinweis

Versicherte leisten Zuzahlungen während eines Kalenderjahres nur bis zur Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind 1 % – für alle Angehörigen des Familienhaushalts). Bei der Berechnung werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (Ehegatte einschließlich Lebenspartner, familienversicherte Kinder) jeweils zusammengerechnet.