Mutterschaftsgeld

Sie sind schwanger und Ihr Mutterschutz beginnt bald? Hier erfahren Sie, wann Sie Mutterschaftsgeld von uns bekommen und wie Sie es beantragen.

Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und Ihnen aufgrund des Mutterschutzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, oder wenn Sie mit Anspruch auf Krankengeld bei uns versichert sind. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören somit unter anderem Arbeitnehmerinnen, Selbstständige, Empfängerinnen von Arbeitslosengeld I oder Studentinnen mit einem (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnis.

Gut zu wissen: Familienversicherte Frauen, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, haben zwar keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der R+V BKK, aber sie erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

Die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes richtet sich nach Ihrer beruflichen Situation und Ihrem Versicherungsstatus.

  • Als Arbeitnehmerin erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des täglichen Netto-Arbeitsentgelts, maximal jedoch 13 EUR. Übersteigt das tägliche Netto-Arbeitsentgelt 13 EUR, zahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aus.
  • Als Selbstständige, Künstlerin oder Publizistin erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
  • Als Bezieherin von Arbeitslosengeld I erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres bisherigen Arbeitslosengeldes.

Sie erhalten Mutterschaftsgeld für die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen. Grundsätzlich beginnen die Schutzfristen sechs Wochen vor der Entbindung und enden acht Wochen danach.

Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei Feststellung einer Behinderung (innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung) verlängert sich die Frist nach der Entbindung auf 12 Wochen.

Kommt Ihr Baby früher als errechnet zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt ebenfalls – und zwar um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurde.

Vor der Entbindung

Sie erhalten kurz vor Beginn Ihrer Mutterschutzfrist eine kostenfreie Bescheinigung Ihres Arztes oder Ihrer Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Bitte ergänzen Sie die Ausfertigung für die Krankenkasse um Ihre persönlichen Daten und reichen Sie die Bescheinigung unterschrieben bei uns ein. Gerne über unsere Online-Geschäftsstelle „Meine R+V BKK“: einfach die ausgefüllte Bescheinigung bequem abfotografieren und hochladen, fertig.

Die erforderlichen Berechnungsgrundlagen vom Arbeitgeber oder der Künstlersozialkasse fordern wir für Sie an. Bezieherinnen von Arbeitslosengeld fügen dem ausgefüllten Antrag bitte den Aufhebungsbescheid der Arbeitsagentur bei. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, überweist Ihnen die R+V BKK einen Teil Ihres Mutterschaftsgeldes. Sie erhalten hierüber eine Mitteilung sowie einen Familienfragebogen, mit dem Sie für Ihr Kind nach der Geburt bei uns die kostenfreie Familienversicherung beantragen können.

Nach der Entbindung

Nach der Entbindung stellt Ihnen das Standesamt eine Geburtsbescheinigung für die Krankenkasse aus. Senden Sie uns diese Urkunde bitte zu.

Im Falle einer Frühgeburt reichen Sie die entsprechende Bescheinigung Ihres Arztes bitte ebenfalls bei uns ein. Gleiches gilt für die ärztliche Feststellung einer Behinderung des Kindes, sofern Sie die Verlängerung der Schutzfrist beantragen möchten.

Nach Eingang der Dokumente zahlen wir Ihnen das restliche Mutterschaftsgeld aus. Für die Weiterversicherung senden wir Ihnen Informationen und ggf. einen Fragebogen zur Prüfung der beitragsfreien Mitgliedschaft während der Elternzeit zu. Sie erhalten auch einen Nachweis über das gezahlte Mutterschaftsgeld für die Elterngeldstelle. Wenn Sie Elterngeld beantragen, können Sie zustimmen, dass diese Daten automatisch von uns an die Elterngeldstelle übermittelt werden. Sie brauchen dann unseren Nachweis nicht zusätzlich bei der Elterngeldstelle einreichen.

Erweiterung des Mutterschutzes bei Fehlgeburten ab Juni 2025

Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden, haben Anspruch auf Mutterschutz. Damit wird ihnen in dieser besonderen Belastungssituation Schutz und Zeit zur Erholung gewährt. Der Anspruch besteht für Fehlgeburten ab dem 1. Juni 2025. Die Schutzfrist ist gestaffelt nach der Schwangerschaftsdauer:

  • Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Während der Schutzfrist besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Arbeitgeber dürfen betroffene Frauen während dieser Zeit nicht beschäftigen, es sei denn, diese erklären sich ausdrücklich zur Arbeit bereit. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht dann. Für die Beantragung des Mutterschaftsgeldes ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, aus der das Datum der Fehlgeburt und die Schwangerschaftswoche hervorgehen.

Wir übermitteln in der Regel im Folgejahr die Höhe und den Zeitraum Ihres Mutterschaftsgeldes elektronisch an das Finanzamt. Über die gemeldeten Daten erhalten Sie eine Mitteilung von uns.

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