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Mutterschaftsgeld

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle selbst krankenversicherten Arbeitnehmerinnen. Außerdem erhalten diejenigen Frauen Mutterschaftsgeld, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder denen wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Das sind z. B. Empfängerinnen von Arbeitslosengeld nach dem SGB III oder Studentinnen mit einem (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnis.

Das Mutterschaftsgeld beträgt bis zu 13 EUR pro Kalendertag. Die Differenz zum bisherigen Gehalt trägt der Arbeitgeber. Es wird für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung gezahlt (bei Früh- und/oder Mehrlingsgeburten für 12 Wochen nach der Entbindung). Bezieherinnen von Arbeitslosengeld erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe ihres bisherigen Arbeitslosengeldes.

Familienversicherte Frauen, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 EUR vom Bundesamt für Soziale Sicherung ausgezahlt.

Der Ablauf

  • Die Versicherte reicht eine vom Frauenarzt (oder der Hebamme) ausgestellte Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung (MET) ein. Die Rückseite bzw. der untere Teil der Bescheinigung (je nach Formular) ist von der Versicherten auszufüllen. Hier sind Name und Anschrift, Bankverbindung und der Arbeitgeber anzugeben. Mit dieser Bescheinigung beantragt die Schwangere ihr Mutterschaftsgeld.
  • Die R+V BKK fordert eine Verdienstbescheinigung (VB) beim Arbeitgeber an. Dieser übermittelt die VB elektronisch per Datenübermittlung an die BKK. Die Versicherte erhält hierüber eine Information. Erhalten wir die Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber zurück, berechnen wir das Mutterschaftsgeld (max. 13 EUR am Tag) und zahlen es in einer Summe für die Schutzfrist vor der Entbindung (6 Wochen) bis zum Tag vor dem voraussichtlichen Entbindungstag aus. Die Versicherte erhält hierüber eine Mitteilung sowie einen Familienfragebogen, mit dem sie für ihr Kind nach der Geburt bei uns die kostenfreie Familienversicherung beantragen kann. Der Arbeitgeber erhält von uns ebenfalls eine Information darüber, ab wann und in welcher Höhe wir Mutterschaftsgeld zahlen, damit er seinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnen kann.
  • Nach der Geburt benötigen wir von der Versicherten die Geburtsurkunde im Original (Zweck: Beantragung von Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft bei der Krankenkasse). Wir zahlen dann das Mutterschaftsgeld für den Entbindungstag und die Zeit der Schutzfrist nach der Entbindung aus. Die Schutzfrist nach der Entbindung, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, beträgt 8 Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen. Sie verlängert sich bei vorzeitiger Entbindung um den Zeitraum, der von den 6 Wochen vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
  • Der Arbeitgeber erhält eine Mitteilung darüber, wie lange und in welcher Höhe wir Mutterschaftsgeld gezahlt haben. Die Versicherte erhält ebenfalls einen Nachweis über das gezahlte Mutterschaftsgeld für die Steuererklärung. Zudem erhält sie einen weiteren Nachweis über gezahltes Mutterschaftsgeld zur Beantragung des Elterngeldes sowie ein Formular zur Prüfung der beitragsfreien Mitgliedschaft während der Elternzeit.

    Darüber hinaus sind Informationsblätter mit Erklärungen zur Krankenversicherung während der Elternzeit und zur Krankenversicherung während des Elterngeldbezuges beigefügt.