Beratungsbesuch

Der Beratungsbesuch, auch Beratungseinsatz genannt, dient der individuellen Beratung und soll pflegenden Angehörigen unterstützend zur Seite stehen. Geschulte Fachkräfte bewerten die Situation vor Ort, geben Hinweise und beantworten Fragen.

Regelmäßige Beratungsbesuche sind für Pflegebedürftige verpflichtend, wenn zu Hause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt und Pflegegeld bezogen wird. Neben der Hilfestellung wird dadurch auch die Qualität der Pflege sichergestellt.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten, sind verpflichtet, mehrmals im Jahr einen Beratungsbesuch zuzulassen. Diese Pflicht gilt nicht, wenn sie Kombinationsleistungen beziehen.

Je nach Höhe des Pflegegrades gibt es unterschiedliche vorgeschriebene Intervalle für die Durchführung der Beratungsbesuche.

Pflegegeldbezieher im Pflegegrad 2 oder 3 müssen den Beratungsbesuch halbjährlich durchführen.

Daraus ergeben sich insgesamt zwei Beratungsbesuche im Kalenderjahr, die in den folgenden Zeiträumen stattfinden können:

  1. 01.01. bis 30.06. eines Jahres
  2. 01.07. bis 31.12. eines Jahres

Pflegegeldbezieher im Pflegegrad 4 oder 5 müssen den Beratungsbesuch quartalsweise durchführen.

Daraus ergeben sich vier Beratungsbesuche im Kalenderjahr, die in den folgenden Zeiträumen stattfinden können:

  1. 01.01. bis 31.03. eines Jahres
  2. 01.04. bis 30.06. eines Jahres
  3. 01.07. bis 30.09. eines Jahres
  4. 01.10. bis 31.12. eines Jahres

Wir sind dazu verpflichtet, das Pflegegeld zunächst um 50 Prozent zu kürzen, wenn der Nachweis des Beratungsbesuches fehlt. Bevor wir das tun, erinnern wir allerdings nach Ablauf des Zeitraums daran, dass wir noch keinen Besuchsnachweis erhalten haben.

Sollte uns bis zum darauffolgenden Monat kein Nachweis vorliegen, müssen wir die Kürzung in die Wege leiten. Wenn der Beratungsbesuch nachgeholt und bescheinigt worden ist, zahlen wir ab dem Tag des Nachholens wieder 100 Prozent Ihres Pflegegeldes aus.

Wir stellen die Zahlungen komplett ein, wenn Sie den Beratungsbesuch weiterhin nicht nachweisen und im nächsten (folgenden) Zeitraum erneut keinen Nachweis erbringen.

Auch hier gilt: Sobald Sie den Beratungsbesuch nachholen und dieser bescheinigt, dass die Pflege sichergestellt ist, können wir das Pflegegeld ab dem Tag des Beratungsbesuchs wieder voll auszahlen.

Wir können in diesem Fall davon ausgehen, dass der Pflegedienst zur Verfügung steht, um die Pflegetätigkeit gemeinsam sicherzustellen. Somit entfällt die Pflicht eines Beratungsbesuchs.

Es steht Ihnen dennoch frei, Fachkräfte zu einem Beratungsbesuch einzuladen. Das ist einmal pro Halbjahr möglich.

Pflegebedürftige im Pflegegrad 1, Pflegesachleistungsbezieher und Menschen, die Kombinationsleistungen erhalten, können einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Die Kosten übernehmen wir. Das ist einmal pro Halbjahr möglich.

Den Beratungsbesuch können sowohl zugelassene Pflegedienste und Sozialstationen, als auch unabhängige, anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz durchführen. Mit dem BKK PflegeFinder finden Sie über die Postleitzahlsuche einen Pflegedienst in Ihrer Nähe.

Haben Sie weitere Fragen?

Gerne beraten Sie unsere Pflegespezialisten auch persönlich. Sie erreichen sie telefonisch unter 0611 99909-960 zu unseren Servicezeiten.