Bei Ihnen liegt mindestens Pflegegrad 2 vor und Sie möchten die Pflege zwischen Angehörigen und einem Pflegedienst aufteilen? In diesem Fall erhalten Sie Zuwendungen als Kombinationsleistung.
Sie sind von Monat zu Monat flexibel und entscheiden selbst, wie häufig der Pflegedienst nach Hause kommen soll. Sobald der Pflegedienst mit uns abgerechnet hat, zahlen wir Ihnen das anteilige Pflegegeld aus.
Die Anspruchshöhe wird nach Höhe des Pflegegrades festgesetzt. Wir orientieren uns grundsätzlich an der Höhe der Pflegesachleistung und an der Höhe des Pflegegeldes.
Die Leistungshöhen der Kombinationsleistungen berechnen sich anteilig. Werden z. B. 60 Prozent des Budgets der Pflegesachleistungen für den vorliegenden Pflegegrad im Monat verbraucht, dann werden noch 40 Prozent des Pflegegeldes des vorliegenden Pflegegrades ausgezahlt.
Pflegegrad | Höhe des monatlichen Pflegegeldes |
---|---|
2 | 347 EUR |
3 | 599 EUR |
4 | 800 EUR |
5 | 990 EUR |
Pflegegrad | Höhe des maximalen monatlichen Pflegesachleistungsbetrags |
---|---|
2 | 796 EUR |
3 | 1.497 EUR |
4 | 1.859 EUR |
5 | 2.299 EUR |
Die Aufteilung der Budgets für die Pflegesachleistungen und das Pflegegeld erfolgt prozentual. Das nachfolgende Rechenbeispiel dient der Veranschaulichung:
Es liegt Pflegegrad 2 vor.
Im Pflegegrad 2 belaufen sich 100 Prozent der Leistungshöhen für die
Im Monat Mai werden Pflegesachleistungen in Höhe von 517,40 EUR vom Pflegedienst erbracht.
517,40 EUR entsprechen 65 Prozent des maximalen Leistungsbetrages für Pflegesachleistungen im Pflegegrad 2 (796 EUR). Somit sind 65 Prozent in diesem Monat bereits ausgeschöpft.
Das anteilig auszuzahlende Pflegegeld berechnet sich nun wie folgt:
100 Prozent - 65 Prozent = 35 Prozent
Das monatliche Pflegegeld im Pflegegrad 2 beläuft sich auf 347 EUR.
35 Prozent von 347 EUR sind 121,45 EUR.
Somit beläuft sich das anteilig auszuzahlende Pflegegeld in diesem Monat auf 121,45 EUR.
Das anteilige Pflegegeld können wir erst auszahlen, wenn uns die Rechnung des Leistungserbringers vorliegt. In der Regel dauert das 2 bis 3 Monate und kann von Abrechnung zu Abrechnung variieren.
Beispiel: Anteiliges Pflegegeld für den Mai erhalten Sie in der Zeit von Juli bis August.
Ja. Die Kombinationsleistungen werden in der Regel im Erst- oder Höherstufungsantrag ausgewählt. Sollten Sie bereits Pflegegeld oder Sachleistungen beziehen und auf Kombinationsleistungen umstellen wollen, können Sie über unseren Änderungsantrag eine Umstellung auf den Bezug von Kombinationsleistungen beantragen. Den Antrag können Sie auch über unsere Formularseite herunterladen, oder Sie rufen uns dazu an, und wir senden Ihnen den Antrag zu.
Ja. Je nach Umfang der Pflegetätigkeit und den weiteren Tätigkeiten der pflegenden Personen. Wir zahlen Rentenversicherungsbeiträge und ggf. auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Ob die Voraussetzungen vorliegen, überprüfen wir im Rahmen des Antragsverfahrens. Ein gesonderter Antrag ist also nicht nötig.
Gut zu wissen: Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert. Allerdings gibt es auch hier einige Bedingungen. Das betrifft z. B. den Pflegegrad und den zeitlichen Umfang der Pflege. Informieren Sie sich hierzu bitte bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.
Gerne beraten Sie unsere Pflegespezialisten auch persönlich. Sie erreichen sie telefonisch unter 0611 99909-960 zu unseren Servicezeiten.