Leistungen für pflegende Angehörige

Welche Leistungen können in Anspruch genommen werden?

Pflegende Angehörige leisten einen fundamentalen Beitrag. Insbesondere im Rahmen der ambulanten Pflege. Verschiedene Leistungen sind dafür gedacht, die Pflegesituation zu vereinfachen, die soziale Absicherung zu gewährleisten und pflegende Menschen zu entlasten.

Ab einem Pflegeumfang von insgesamt 10 Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche, können wir für Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson nur bis maximal 30 Wochenstunden beruflich tätig ist und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegeaufwand, der sich anhand der Leistungsart (z. B. Pflegegeld oder Kombinationsleistungen) und dem Pflegegrad bemisst. Es wird zudem berücksichtigt, wie viele Pflegepersonen in die Pflege involviert sind.

Weiterhin prüfen wir, ob wir Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen können.

Die Versorgung von Angehörigen mit Pflegebedarf ist zum Teil sehr herausfordernd. Um Ihnen die Möglichkeit zu geben, die pflegerischen Tätigkeiten zu erlernen, bieten wir kostenfreie Pflegekurse für Angehörige an. Pflegedienste und Sozialstationen liefern praktische Einblicke in den Pflegealltag und beantworten Ihre Fragen.

Sollten akute Veränderungen in der Pflegesituation eine bezahlte Freistellung von der Arbeit nötig machen, können Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Das ist für bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr möglich.

Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Pflegesituation ist akut eingetreten bzw. die aktuelle Pflegesituation hat sich akut verschlimmert.
  • Sie sind ein naher Angehöriger der hilfsbedürftigen Person.
  • Die hilfsbedürftige Person ist bei einer deutschen Krankenversicherung versichert und es liegt bereits ein Pflegegrad vor oder es kann angenommen werden, dass in naher Zukunft ein Pflegegrad vorliegt.
  • Sie sind als Arbeitnehmer beschäftigt, und für die weitere Organisation des Pflegealltags ist eine Freistellung notwendig.

Für den Antrag ist ein ärztliches Attest notwendig.

Weitere Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld

Eine Pflegeberatung unterstützt Pflegebedürftige und pflegende Angehörige. Die Beratung ist kostenlos und berücksichtigt Ihre individuelle Situation.

Der Bedarf wird ermittelt, und Sie erhalten Informationen zu verschiedenen Leistungen. Die Berater erstellen Versorgungspläne und besprechen mit Ihnen Möglichkeiten der individuellen Entlastung. Mit dem BKK PflegeFinder können Sie nach Beratungsstellen in Ihrer Nähe suchen.

Wenn Sie sich für eine kostenfreie Beratung durch Pflegeberatende interessieren, stellen wir Ihnen gerne einen Beratungsgutschein für unseren Vertragspartner SpectrumK aus. Dieser Dienstleister ist auf die Pflegeberatung spezialisiert. Rufen Sie uns dafür gerne zu unseren Servicezeiten an.

Weitere Informationen zur Pflegeberatung

Entlastungsleistungen

Je nach Höhe des Pflegegrades und des Umfangs der geleisteten Hilfen gibt es Leistungen für pflegebedürftige Personen, welche die Pflegepersonen entlasten. Für Entlastungen in den alltäglichen Aufgaben der Pflegepersonen wie z. B. der Unterstützung bei Einkäufen oder im Haushalt kann der Entlastungsbetrag mit bis zu 131 EUR im Monat genutzt werden.

Weitere Informationen zu Entlastungsleistungen

Verhinderungspflege

Um der Pflegeperson Auszeiten, z. B. bei Urlaub oder Krankheit zu ermöglichen, gibt es ein Budget für eine sogenannte „Verhinderungspflege“. Gemeint ist eine privat organisierte Vertretung der Pflegeperson, also eine Ersatzkraft. Diese übernimmt in Abwesenheitszeiten der Pflegeperson die Pflege. Aktuell können Sie bis zu 3.539 EUR pro Kalenderjahr für Leistungen der Verhinderungspflege erhalten. Dieser Betrag, auch „gemeinsamer Jahresbetrag“ genannt, steht Ihnen im Kalenderjahr für Leistungen der Verhinderungspflege sowie der Kurzzeitpflege gemeinsam zur Verfügung. Maximal erhalten Sie jedoch für beide Leistungsarten zusammen 3.539 EUR im Kalenderjahr.

Weitere Informationen zur Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege

Weiterhin gibt es die Möglichkeit einer stationären Kurzzeitpflege. Gemeint ist die kurzzeitige Unterbringung der pflegebedürftigen Person in einer stationären Pflegeeinrichtung. Die Kurzzeitpflege wird insbesondere bei akuten Verschlechterungen in der Pflegesituation beansprucht. Auch für diese Leistung können Pflegebedürftige im Rahmen des gemeinsamen Jahresbetrages im Kalenderjahr bis zu 3.539 EUR nutzen. Den Betrag können Sie flexibel in der Kurzzeit- und Verhinderungspflege einsetzen. Maximal erhalten Sie jedoch für beide Leistungsarten zusammen 3.539 EUR im Kalenderjahr.

Weitere Informationen zur Kurzzeitpflege

Pflegepersonen können die von ihnen gepflegten Personen auch in eine stationäre medizinische Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung mitnehmen. Diese Leistung gibt es somit für den Fall, dass Sie als Pflegeperson eine Maßnahme zur eigenen Rehabilitation oder Vorsorge benötigen.

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Maßnahme vorab durch Ihre Kranken- oder Rentenversicherung genehmigt wurde. Sofern Sie einwilligen, erfolgt die Weiterleitung des Antrages zur Mitaufnahme an die R+V BKK Pflegekasse direkt durch den Rehabilitations- bzw. Vorsorgeträger (Kranken- oder Rentenversicherung).

Die Mitaufnahme verfolgt das Ziel, Sie zu entlasten und die Unterbringung und Versorgung der pflegebedürftigen Person während dieser Zeit sicherzustellen.

Haben Sie weitere Fragen?

Gerne beraten Sie unsere Pflegespezialisten auch persönlich. Sie erreichen sie telefonisch unter 0611 99909-960 zu unseren Servicezeiten.