Pflegegeld

Pflege durch Angehörige

Bei Ihnen liegt mindestens Pflegegrad 2 vor und Sie haben Angehörige, die sich um Ihre Pflege kümmern und diese eigenständig sicherstellen können? Damit haben Sie einen Anspruch auf Pflegegeld.

Sie erhalten es, wenn Sie zu Hause unentgeltlich von Angehörigen gepflegt werden. Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad.

Die folgende Tabelle informiert über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes, aufgeschlüsselt nach Pflegegraden:

Pflegegrad Höhe des monatlichen Pflegegeldes
2 347 EUR
3599 EUR
4800 EUR
5990 EUR

Gut zu wissen: Die Auszahlung erfolgt immer am Ende eines Monats für den Folgemonat. Bitte beachten Sie, dass die Zahlung so gesteuert wird, dass das Pflegegeld zum 1. eines Monats auf Ihrem Konto eingehen soll. So steht Ihnen das Pflegegeld im Bezugsmonat rechtzeitig zur Verfügung.

Wenn Pflegegeld gezahlt wird, müssen in unterschiedlichen zeitlichen Abständen Beratungsbesuche stattfinden. Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 ist ein halbjährliches Intervall vorgesehen. Die Besuche können vom 01.01. bis 30.06. eines Jahres sowie im Zeitraum 01.07. bis 31.12. durchgeführt werden. Bei den Pflegegraden 4 und 5 finden die Beratungsbesuch quartalsweise statt. Insgesamt also viermal im Kalenderjahr.

Weitere Informationen zu Beratungsbesuchen

In bestimmten Fällen wird das Pflegegeld nur hälftig gezahlt oder die Zahlung pausiert.

Es wird hälftiges Pflegegeld gezahlt, wenn die pflegebedürftige Person ganztägig durch eine Ersatzkraft (Verhinderungspflege) gepflegt wird. Man spricht von Verhinderungspflege, wenn die Hauptpflegeperson z. B. aufgrund von Krankheit oder Urlaub verhindert ist und eine Ersatzkraft die Pflege übernimmt. Die Zahlung wird höchstens 8 Wochen (56 Tage) gewährt.

Genauso verhält es sich, wenn die Pflegeperson in die Kurzzeitpflege geht. Sie erhält 50 Prozent des Pflegegeldes, entsprechend des Pflegegrades. Die Zahlung wird höchstens 8 Wochen (56 Tage) gewährt.

Die Pflegegeldzahlung pausiert, wenn die Pflegeperson ins Krankenhaus muss und dort länger verweilt. Zunächst wird es während der ersten vier Wochen (28 Tage) in voller Höhe weitergezahlt. Ab dem 29. Tag des Aufenthalts pausiert die Zahlung. Am Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus wird diese wieder aufgenommen.

Menschen, die Pflegegeld erhalten, sind je nach Höhe des Pflegegrades verpflichtet, halb- oder vierteljährig einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst oder eine Sozialstation zu absolvieren. Hier wird überprüft, ob die Pflege sichergestellt ist. Außerdem sorgen Tipps und Anregungen dafür, dass sich die Pflegesituation verbessert. Wird der Beratungsbesuch nicht nachgewiesen, muss das Pflegegeld zunächst um 50 Prozent gekürzt werden. Sollten Beratungsbesuche wiederholt nicht durchgeführt werden, wird das Pflegegeld eingestellt.

Weitere Informationen zu Beratungsbesuchen

Ja. Die meisten Menschen entscheiden sich bei Erst- oder Höherstufungen des Pflegegrads für das Pflegegeld. Sollten Sie bereits Kombinationsleistungen oder Sachleistungen beziehen und auf Pflegegeld umstellen wollen, können Sie das über einen Änderungsantrag tun. Wenn Sie mögen, senden wir Ihnen den Antrag auch per Post zu.

Ja. Je nach Umfang der Pflegetätigkeit der pflegenden Personen zahlen wir Rentenversicherungsbeiträge und ggf. auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, prüfen wir im Rahmen des Antragsverfahrens. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

Antragsformulare

Haben Sie weitere Fragen?

Gerne beraten Sie unsere Pflegespezialisten auch persönlich. Sie erreichen sie telefonisch unter 0611 99909-960 zu unseren Servicezeiten.