Verhinderungspflege

Einsatz einer Ersatzkraft bei Verhinderung der Pflegeperson

Verhinderungspflege (Ersatzpflege) ist immer dann möglich, wenn die Pflegeperson verhindert ist und eine andere Person für einen bestimmten Zeitraum übernehmen soll. Zum Beispiel im Falle eines Erholungsurlaubs oder bei Krankheit.

Ist die Pflegeperson mehr als 8 Stunden täglich an der Pflege gehindert, handelt es sich um eine ganztägige Verhinderungspflege. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ersatzperson letztlich weniger als acht Stunden am Tag Pflege leistet.

Verhinderungspflege kann sowohl von einer Person aus dem privaten Umfeld der pflegebedürftigen Person (Freunde oder Nachbarn), als auch von einem Pflegedienst oder eine stationäre Einrichtung erbracht werden.

Um die Verhinderungspflege zu beanspruchen, muss neben der Abwesenheit der Pflegeperson mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Für Leistungen der Verhinderungspflege bis 30.06.2025 muss die Pflegesituation zudem schon länger bestehen. D. h.: Die Pflegeperson, die nun verhindert ist, muss zuvor schon mindestens 6 Monate im häuslichen Umfeld gepflegt haben.

Ausnahme: Bei jungen Pflegebedürftigen unter 25 Jahren mit dem Pflegegrad 4 oder 5 ist die Pflegezeit von 6 Monaten bereits seit dem 01.01.2024 keine Voraussetzung für die Verhinderungspflege.

Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht grundsätzlich kalenderjährlich und beträgt für Leistungen bis einschließlich 30.06.2025 1.685 EUR. Seit dem 01.07.2025 können Sie für Leistungen der Verhinderungspflege bis zu 3.539 EUR im Kalenderjahr nutzen. Dieser Betrag ist flexibel für Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege einsetzbar.

Bei ganztägiger Verhinderung der Pflegeperson beläuft sich die Anspruchsdauer seit dem 01.07.2025 auf längstens 56 Kalendertage. Für Leistungen vor dem 01.07.2025 ist die maximale Dauer auf 42 Tage je Kalenderjahr begrenzt.

Für einen reibungslosen Ablauf benötigen wir einige Informationen zur Verhinderungspflege von Ihnen, welche wir in unserem Antrag abfragen. Diesen müssen Sie nicht zwangsläufig vorab stellen. Bitte kontaktieren Sie uns vor dem Zeitraum der Verhinderungspflege insbesondere dann, wenn die Verhinderungspflege durch einen Leistungserbringer erfolgen soll. Füllen Sie bei Bedarf bitte unseren Kostennachweis-Vordruck aus, um die Erstattung für eine stattgefundene Verhinderungspflege zu erhalten.

Um die Verhinderungspflege abzurechnen, stellen wir Ihnen einen Kostennachweis-Vordruck zur Verfügung. Diesen schicken wir Ihnen auch gerne zu. Wenn die Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst erfolgt, dann rechnet der Pflegedienst in der Regel direkt mit uns ab.

Während der Zeit einer ganztätigen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent weitergezahlt. Das gilt bis zur Höchstdauer von 56 Kalendertagen.

Sollte die Verhinderungspflege lediglich stundenweise gelten, wird das Pflegegeld in voller Höhe ausgezahlt.

Von stundenweiser Verhinderungspflege wird gesprochen, wenn die Pflegeperson unter 8 Stunden abwesend ist (z. B. aufgrund eines Arztbesuches).

Tageweise Verhinderungspflege liegt immer dann vor, wenn die Pflegeperson an einem Tag länger als 8 Stunden abwesend, bzw. an der Pflege gehindert ist. Zum Beispiel bei Urlaub oder wenn die Pflegeperson erkrankt ist. Hierbei spielt die tatsächliche Zeit, die eine Ersatzkraft für die Pflege aufwendet, keine Rolle.

Beispiel: Die Pflegeperson ist im Kurzurlaub und fehlt an zwei aufeinanderfolgenden Tagen. Die Ersatzpflegeperson übernimmt an diesen Tagen jeweils für 2 Stunden die Pflege. Es handelt sich um eine ganztägige Verhinderungspflege.

Ob die Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson weitergezahlt werden, hängt vom Grund der Abwesenheit ab. Bei urlaubsbedingter Abwesenheit können die Beiträge bis zur festgelegten Höchstdauer weitergezahlt werden.

Liegt ein anderer Grund für die ganztägige Abwesenheit vor, werden für die Zeit der Verhinderungspflege keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.

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Gerne beraten Sie unsere Pflegespezialisten auch persönlich. Sie erreichen sie telefonisch unter 0611 99909-960 zu unseren Servicezeiten.