FP

Zweitmeinung-Intensiv

Schwere Krankheitsbilder erfordern oft eine Abwägung zwischen unterschiedlichen intensivmedizinischen Eingriffen bzw. Behandlungsmöglichkeiten. Diese sollten sich stets an den individuellen Patientenwünschen orientieren, doch leider ist das nicht immer der Fall.

Nicht selten schildern Betroffene in diesen Situationen, dass sie sich einem medizinischen Apparat ausgeliefert fühlen und nur gelegentlich offen mit ihnen gesprochen wird bzw. sie nur teilweise in Entscheidungen eingebunden werden. Unser Zweitmeinungsverfahren ist ein spezielles Beratungsangebot durch intensivmedizinische Experten mit dem Ziel, bestmöglich die medizinischen Notwendigkeiten und Präferenzen der Patientin oder des Patienten miteinander in Einklang zu bringen, um so für den größtmöglichen Behandlungserfolg zu sorgen.

Das Angebot richtet sich an alle erwachsenen Versicherten,

  • die sich in stationärer Intensivtherapie mit Beatmungspflicht länger als 72 Stunden befinden,
  • für die eine Verlegung in die außerklinische Intensivpflege stattfindet,
  • für die vor dem Hintergrund multipler chronischer Erkrankungen die Einleitung einer Dialysetherapie vorgesehen ist oder
  • die regelmäßig und dauerhaft mehr als fünf systemisch wirkende Arzneimittel einnehmen (Polypharmazie).

Die betroffenen Versicherten und ihre Angehörigen

  • sind nicht mehr allein im medizinischen Dschungel unterwegs, sondern haben unabhängige Ansprechpartner und intensivmedizinische Experten an ihrer Seite.
  • erhalten eine unabhängige, ausschließlich ihren Wünschen und Behandlungspräferenzen als auch die intensivmedizinischen Möglichkeiten berücksichtigende Beratung über Therapiealternativen und ihre Folgen. Ihre Entscheidung für die Wahl einer bestimmten Therapie treffen sie dabei frei und unbeeinflusst.

Zweitmeinung bei stationärer Intensivtherapie

Ziel dieses Gutachtens ist die Prüfung und Bewertung der Therapieziele einer laufenden Intensivtherapie mit Beatmungspflicht länger als 72 Stunden, deren Einklang mit den geäußerten Patientenwünschen ( z. B. im Rahmen einer Patientenverfügung oder durch Ermittlung des Patientenwillens) und ggf. die Erarbeitung von Behandlungsalternativen.

Das Gutachten wird durch erfahrene Experten im Bereich der Intensiv- und Notfallmedizin erstellt. Es kann den Angehörigen dazu dienen, weitere Schritte hin zur Einleitung von Therapieänderungen zu veranlassen. Sofern dies gewünscht ist, unterstützt der Vertragspartner auch darin. Nachgewiesene Übertherapie, die nicht im Einklang mit den Patientenwünschen steht, soll vermieden werden.

Zweitmeinung bei außerklinischer Intensivpflege

Das Beratungsangebot richtet sich an Versicherte bzw. deren Angehörige, für die eine Verlegung aus dem Krankenhaus in die außerklinische Intensivpflege bevorsteht. Durch die Beratung wird der Intensivpflegebedarf der Patientin oder des Patienten strukturiert erhoben und erfasst und auf dieser Basis ein Versorgungsplan erstellt. Weiterhin wird vor Verlegung in eine außerklinische Intensivpflege geprüft, ob das Potenzial zur Beatmungsentwöhnung geprüft wurde und ggf. eine Verlegung in eine Weaning-Einheit empfohlen und organisiert. Auf einer Weaning-Station werden langzeitbeatmete Patienten mit einer verlängerten und komplizierten Entwöhnungsphase von der invasiven Beatmung (Beatmung über einen Tubus oder eine Trachealkanüle) behandelt.

Im Fall der Überleitung in eine außerklinische Intensivpflege wird ein passender Nachversorger gesucht und auf Eignung geprüft. Das Gutachten wird durch Intensivpfleger und Intensivpflegerinnen sowie erfahrenen Experten im Bereich der Intensiv- und Notfallmedizin erstellt.

Zweitmeinung bei Dialyse

Dieses Zweitmeinungsangebot richtet sich an Versicherte bzw. deren Angehörige, die eine unabhängige Zweitmeinung und bei Bedarf ein zugehöriges Gutachten zur Beurteilung der Indikation und des Nutzens einer geplanten oder aktuell durchgeführten Dialyse-Behandlung wünschen. Betroffene erhalten somit die Möglichkeit, vor der Initiierung einer Dialyse eine Zweitmeinung bezüglich der Konsequenzen und möglicher alternativer Vorgehensweisen einzuholen.

Zweitmeinung bei Polypharmazie

Um die Sicherheit der Arzneimitteltherapie von Versicherten in komplexen Versorgungssituationen zu gewährleisten, sollte grundsätzlich eine Medikationsanalyse vorgenommen werden. Ziel der Beratung ist es, Medikationsfehler zu vermeiden und mögliche Wechselwirkungen (auch mit pflanzlichen Wirkstoffen und Nahrungsergänzungsmitteln) zu beachten, um die Arzneimittelrisiken für die Versicherten zu minimieren und die Effektivität der Arzneimitteltherapie zu erhöhen.

Die Versicherten bzw. ihre Angehörigen können sich direkt an die Hotline 0800 8044100 unseres Partners Complex Care Solutions wenden.

Der Vertragspartner Complex Care Solutions stellt als Managementgesellschaft den Zugang zu verschiedenen Gutachtern sicher. Diese sind Experten/Fachärzte/Fachärztinnen für Intensivmedizin und Fachärzte/Fachärztinnen für Anästhesiologie mit den Zusatzbezeichnungen Notfallmedizin, Palliativmedizin oder spezielle Schmerztherapie, Fachärzte/Fachärztinnen für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung Nephrologie und Fachärzte/Fachärztinnen für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung Hämatologie und internistische Onkologie. Ausgenommen sind lediglich Fachärzte/Fachärztinnen, die gem. § 27b Abs. 1 Satz 2 SGB V in die aktuelle Behandlung des Patienten involviert sind.

Teilnahmebeginn

Die Teilnahme beginnt mit Unterzeichnung des Auftrags für ein Zweitmeinungsgutachten bis zum Ende des Zweitmeinungsverfahrens.

Zuzahlung

Es ist keine Zuzahlung zu leisten.

Kündigung/Widerruf

Ein Widerruf des Auftrags ist innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe möglich.

Eine Kündigung des Auftrags ist jederzeit möglich. Das Zweitmeinungsverfahren wird dann an dieser Stelle abgebrochen.

Teilnahmeende

  • Mit Abschluss der Intensivpflegeberatung, deren Ergebnisse sich in einer schriftlichen Versorgungsempfehlung niederschlagen, oder Erstellung des Zweitmeinungsgutachtens.
  • Mit dem Tod.
  • Mit dem Ende der Laufzeit des Vertrages.
  • Mit dem Ende des Versicherungsverhältnisses bei der teilnehmenden Kranken- und Pflegekasse bzw. mit dem Ende des Leistungsanspruches nach § 19 SGB V.

Ein Ausschluss ist bei mangelnder Mitwirkung möglich.