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Informationen für Patienten

Seit dem 1. Oktober 2017 ist für alle Krankenhäuser und seit dem 01.02.2019 für alle Reha-Kliniken (Übergangsfrist von 6 Monaten), der Rahmenvertrag zum Entlassmanagement verpflichtend gültig. Das Entlassmanagement stellt dabei ein standardisiertes Verfahren dar, welches die Klinik, u. a. auch durch die Zusammenarbeit mit der R+V BKK, dabei unterstützen soll, die Versorgung seiner Patienten nach dem Krankenhausaufenthalt einzuleiten, zu organisieren und zu gestalten.

Was bedeutet Entlassmanagement für den Patienten?

Die Klinik muss noch vor der Entlassung feststellen, ob und welchen Bedarf der Patient an einer nachstationären Versorgung hat. Dabei soll sich die Einrichtung am individuellen Bedarf seiner Patienten orientieren, denn nicht jeder braucht nach der Entlassung die gleiche Versorgung. Hier können viele Faktoren eine Rolle spielen, z. B. gibt es eine Person, die nach dem Krankenhausaufenthalt zu Hause unterstützen kann, müssen bis zur Wohnungstür Treppen überwunden werden, werden Hilfsmittel benötigt oder muss für die weitere Pflege zu Hause das Badezimmer umgebaut werden. Alle diese Faktoren gilt es zu identifizieren, festzuhalten, um daraus einen Plan für eine Anschlussversorgung zu entwickeln. Die entsprechenden Schritte werden im Idealfall unter Einbeziehung der an der weiteren Versorgung Beteiligten geplant, besprochen und eingeleitet.

Was ist im Entlassmanagement geregelt?

Klar geregelt sind die Aufgaben der Krankenhäuser und Reha-Kliniken im Rahmen des Entlassmanagements. Es werden den Krankenhäusern mehr Rechte in der Organisation des Entlassprozesses zugestanden, gleichzeitig werden dabei die zu erfüllenden Aufgaben und Pflichten verschärft.

Beispiele:

  • Bereits am Entlasstag sollen dem weiterbehandelnden Arzt oder der Rehabilitations- bzw. Pflegeeinrichtung – unter Einhaltung des Datenschutzes – die relevanten Informationen für die Weiterbehandlung zu Verfügung stehen. Auch der Patient soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Entlassbrief bei der Entlassung in seinen Händen halten.
  • Klinikärzte können Verordnungen für Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen ausstellen. Dabei müssen die gleichen Regeln wie bei der Verordnung im ambulant-ärztlichen Bereich beachtet werden. Auch kann für eine Woche nach der Entlassung die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.
  • Benötigt die Klinik bei der Versorgung mit genehmigungspflichtigen Leistungen die Unterstützung der Krankenkasse oder der Pflegekasse, so ist diese unverzüglich zu informieren und so in den Prozess einzubinden. Hierzu muss die Krankenkasse z. B. die telefonische Erreichbarkeit während der Geschäftszeiten sicherstellen und die eingehenden Anfragen koordinieren.

Die Teilnahme am Entlassmanagement ist freiwillig

Die Voraussetzung für die Durchführung ist die vom Patienten oder seinem gesetzlichen Betreuer unterschriebene Einwilligungserklärung zur Teilnahme am Entlassmanagement. Diese Einwilligung kann der Versicherte oder der gesetzliche Vertreter jederzeit ganz oder teilweise schriftlich widerrufen. Im Vorfeld der Unterschrift erhält der Versicherte eine Aufklärung durch das Krankenhaus sowie ein Informationsblatt ausgehändigt.