Wenn Sie mit einer Entscheidung der R+V BKK – zum Beispiel zur Beitragsfestsetzung oder zur Ablehnung einer Leistung – nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Damit wird ein sogenanntes Widerspruchsverfahren eingeleitet. Für das Einlegen des Widerspruchs haben Sie eine Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird geprüft, ob die Entscheidung der R+V BKK rechtmäßig ist. Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die ursprüngliche Entscheidung bestehen bleibt, erlässt der Widerspruchsausschuss der R+V BKK einen Widerspruchsbescheid.
Der Widerspruchsausschuss, der zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten sowie der Arbeitgeber besteht, entscheidet unabhängig von der Entscheidung der R+V BKK und abschließend über Ihren Widerspruch. Mit dem Widerspruchsbescheid können Sie anschließend die Entscheidung der R+V BKK vom Sozialgericht überprüfen lassen, indem Sie dagegen Klage erheben. Für die Klageerhebung haben Sie ab Zustellung des Widerspruchbescheids einen Monat Zeit.
Wir benötigen ein schriftliches Dokument, in dem Sie genau angeben, gegen welchen Bescheid oder welche Entscheidung Sie Widerspruch einlegen möchten. Dieses Dokument muss Ihre handschriftliche Unterschrift enthalten, da dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Wir empfehlen Ihnen, uns das unterschriebene Dokument digital zu übermitteln – beispielsweise, indem Sie es einscannen oder fotografieren und anschließend über Meine R+V BKK an uns senden. Falls Sie noch kein Nutzerkonto besitzen, können Sie sich hier registrieren.
Sie können uns Ihren Widerspruch auch per E-Mail oder per Fax zusenden. Wenn Sie uns per E-Mail oder Fax kontaktieren, werden wir Ihnen aus Datenschutzgründen auf dem Postweg antworten.
Per Post können Sie Ihren Widerspruch an folgende Adresse senden:
R+V Betriebskrankenkasse
65215 Wiesbaden
Die zuständige Stelle, die zunächst über Ihr Anliegen entschieden hat, überprüft den Fall erneut. Dabei wird unter anderem geprüft, ob möglicherweise ein wichtiges Detail übersehen wurde, welche Gründe für den Widerspruch vorliegen, ob sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen geändert hat und ob ein (weiteres) medizinisches Gutachten nötig ist.
Anschließend ergeben sich drei mögliche Szenarien:
Lehnt der Widerspruchsausschuss Ihren Widerspruch gegen eine Entscheidung der R+V BKK ganz oder teilweise ab, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Das im Widerspruchsbescheid genannte Gericht ist hierfür Ihre Anlaufstelle. Sie können die Klage selbst einreichen oder einen Prozessbevollmächtigten (z. B. eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt) beauftragen.
Grundsätzlich ist sowohl das Widerspruchsverfahren als auch ein Verfahren vor dem Sozialgericht für Sie kostenfrei. Kosten können jedoch dann entstehen, wenn Sie einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragen. Eine Erstattung dieser Kosten durch die R+V BKK erfolgt nur, wenn Sie das Verfahren erfolgreich abschließen.
Der Medizinische Dienst (früher „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“) ist der Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Er unterstützt die Kranken- und Pflegekassen mit fachlichem Know-how, wobei seine fachliche Unabhängigkeit durch das Sozialgesetz garantiert ist.
Die Gutachterinnen und Gutachter des MD prüfen, ob eine Behandlung medizinisch notwendig ist, den anerkannten Standards in Medizin und Pflege entspricht und „das Maß des Notwendigen nicht überschreitet“. Dabei folgen sie definierten Qualitätsstandards sowie sozialrechtlichen Vorgaben.
In vielen Widerspruchsverfahren greift die R+V BKK auf die Expertise des MD zurück, um den Sachverhalt sozialmedizinisch zu bewerten. Ergänzend kann es hilfreich sein, wenn Sie Ihrem Widerspruch eine ärztliche Begründung beifügen.
Wenn sich Ihr Anliegen inzwischen erledigt hat und Sie Ihren Widerspruch zurückziehen möchten, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit. Sie können uns vorab gerne auch telefonisch kontaktieren.
Wenden Sie sich dazu an die Stelle der R+V BKK, die die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich Ihr Widerspruch richtet. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie in unseren Schreiben.
Für den Rückzug genügt ein formloses Schreiben mit Ihrer handschriftlichen Unterschrift, in dem Sie uns mitteilen, dass Sie Ihren Widerspruch zurücknehmen möchten.
Wenn Sie mehrere Widerspruchsverfahren führen, geben Sie bitte genau an, auf welche Entscheidung sich Ihr Rückzug bezieht. Die Rücknahme Ihres Widerspruchs betrifft ausschließlich dieses eine Verfahren und hat keine Auswirkungen auf andere Entscheidungen der R+V BKK zu weiteren oder zukünftigen Anträgen bzw. Widersprüchen.
Beachten Sie bitte: Reagieren Sie beispielsweise auf Rückfragen oder fehlende Unterlagen nicht, wird das Verfahren dennoch dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Nur eine schriftliche Rücknahme beendet das Verfahren von Ihrer Seite aus.
Mit der Rücknahme Ihres Widerspruchs ist ein späteres Klageverfahren vor dem Sozialgericht in dieser Angelegenheit nicht mehr möglich.