Ihr Kind ist erkrankt, Sie müssen es pflegen und können dadurch nicht zur Arbeit gehen? Dann zahlt Ihnen die R+V BKK Kinderkrankengeld.
Welche Voraussetzungen hierfür gelten und wie Sie das Kinderkrankengeld beantragen können, erfahren Sie auf dieser Seite. Der Elternteil, der die Betreuung des kranken Kindes übernimmt, beantragt das Kinderkrankengeld bei ihrer bzw. seiner Krankenkasse. Das ist unabhängig davon, in welcher gesetzlichen Krankenkasse das Kind mitversichert ist.
Die Corona-Sonderregelungen laufen Ende 2023 aus. Anstelle der regulären Kinderkrankengeldtage pro Jahr wird der Anspruch für 2024 und 2025 jedoch erhöht. Jeder Elternteil erhält pro Kalenderjahr insgesamt bis zu 15 Arbeitstage für jedes Kind (Alleinerziehende: 30 Tage), bei mehreren Kindern bis zu 35 Arbeitstage (Alleinerziehende: 70 Tage).
Ab 2024 haben Eltern ebenfalls einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. Der Anspruch besteht so lange, wie die Mitaufnahme dauert. Eine Höchstanspruchsdauer ist nicht vorgesehen. Die Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.
Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist, das Kind gesetzlich krankenversichert ist und unter 12 Jahre alt oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die stationäre Einrichtung bescheinigt dem Elternteil dann, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert. Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall ist nur die Dauer zu bescheinigen.
Nutzen Sie unsere Online-Geschäftsstelle. Sparen Sie sich das Ausfüllen der ärztlichen Bescheinigung und den Weg zur Post. Einfach im Bereich Service ein paar Felder ausfüllen und ein Foto der Bescheinigung machen. Dann ist der Antrag in Sekundenschnelle bei uns. Noch nicht registriert? Holen Sie dies gleich hier nach und nutzen Sie auch die weiteren Vorteile der Online-Geschäftsstelle.
Wollen Sie den Online-Service nicht nutzen, senden Sie uns den vollständig ausgefüllten Antrag (ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes) bitte per Post zu.
Bei Mitaufnahme während einer stationären Behandlung Ihres Kindes füllen Sie bitte den Antrag auf Kinderkrankengeld bei Mitaufnahme aus und senden ihn uns zusammen mit der Bescheinigung der Einrichtung zu.
Oft ist ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes in Tarifverträgen geregelt, und Sie erhalten automatisch eine Entgeltfortzahlung, wenn Ihr Kind krank ist. Ihr Arbeitgeber wird Sie gerne hierzu beraten. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Kann ein Elternteil zur Pflege des erkrankten Kindes nicht von der Arbeit freigestellt werden und ist der Anspruch noch nicht erschöpft, kann dem tatsächlich betreuenden Elternteil Kinderkrankengeld gezahlt werden. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber erneut der Freistellung zustimmt. Zu den Einzelheiten beraten wir Sie gerne.
Sie werden als Begleitperson bei der stationären Behandlung Ihres bei uns versicherten Kindes vom Krankenhaus mit aufgenommen und haben dadurch einen Verdienstausfall? Dann übernimmt die R+V BKK einen Teil Ihres Verdienstausfalls anstelle des Kinderkrankengeldes.
Sofern das erkrankte Kind das 9. Lebensjahr vollendet hat, legen Sie bitte eine vom Krankenhaus ausgestellte Notwendigkeitsbescheinigung über Ihre Mitaufnahme vor.
Weitere Informationen zum Rooming-in