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Kinderkrankengeld

Ihr Kind ist erkrankt, Sie müssen es pflegen und können dadurch nicht zur Arbeit gehen? Dann zahlt Ihnen die R+V BKK Kinderkrankengeld.

Welche Voraussetzungen hierfür gelten und wie Sie das Kinderkrankengeld beantragen können, erfahren Sie auf dieser Seite. Der Elternteil, der die Betreuung des kranken Kindes übernimmt, beantragt das Kinderkrankengeld bei ihrer bzw. seiner Krankenkasse. Das ist unabhängig davon, in welcher gesetzlichen Krankenkasse das Kind mitversichert ist.

NEU AB 2024

Erhöhung der Anspruchstage

Die Corona-Sonderregelungen laufen Ende 2023 aus. Anstelle der regulären Kinderkrankengeldtage pro Jahr wird der Anspruch für 2024 und 2025 jedoch erhöht. Jeder Elternteil erhält pro Kalenderjahr insgesamt bis zu 15 Arbeitstage für jedes Kind (Alleinerziehende: 30 Tage), bei mehreren Kindern bis zu 35 Arbeitstage (Alleinerziehende: 70 Tage).

Kinderkrankengeld auch bei stationärer Mitaufnahme

Ab 2024 haben Eltern ebenfalls einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. Der Anspruch besteht so lange, wie die Mitaufnahme dauert. Eine Höchstanspruchsdauer ist nicht vorgesehen. Die Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.

Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist, das Kind gesetzlich krankenversichert ist und unter 12 Jahre alt oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die stationäre Einrichtung bescheinigt dem Elternteil dann, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert. Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall ist nur die Dauer zu bescheinigen.

  • Ihre Versicherung bei der R+V BKK schließt den Krankengeldanspruch ein.
  • Sie sind berufstätig und erhalten kein Arbeitsentgelt in der Zeit, in der Sie Ihr Kind pflegen.
  • Ihr erkranktes Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, besteht der Anspruch jedoch auch nach Vollendung des 12. Lebensjahres.
  • Das erkrankte Kind ist selbst oder in der Familienversicherung gesetzlich versichert.
  • Sie haben eine ärztliche Bescheinigung, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes krankheitsbedingt erforderlich ist. Bei stationärer Mitaufnahme ab 2024: Eine Bescheinigung der stationären Einrichtung, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert. Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall ist nur die Dauer von der Einrichtung zu bescheinigen.
  • Keine andere Person in Ihrem Haushalt kann Ihr erkranktes Kind betreuen oder pflegen.

  • Sie erhalten von uns grundsätzlich 90 % des durch die unbezahlte Freistellung entgangenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Sofern Sie in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) erhalten haben, erhöht sich das Kinderkrankengeld sogar auf 100 % des ausgefallenen Nettolohnes.
  • Im Jahr 2024 beträgt das Höchst-Kinderkrankengeld 120,75 EUR pro Kalendertag.
  • Wir führen Ihren Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Kinderkrankengeld gleich ab. Sie brauchen sich um nichts kümmern.

  • Der Krankengeldanspruch besteht in den Jahren 2024 und 2025 pro Kind und Elternteil für 15 Arbeitstage (statt 10) im Kalenderjahr.
  • Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Arbeitstage (statt 20) im Kalenderjahr pro Kind.
  • Bei Familien mit drei oder mehr Kindern liegt die Höchstgrenze je Elternteil bei 35 Tage (statt 25), bei Alleinerziehenden bei 70 Tagen (statt 50) im Kalenderjahr.
  • Bei stationärer Mitaufnahme besteht der Anspruch so lange, wie die Mitaufnahme dauert.
  • Bei schwerstkranken Kindern mit einer begrenzten Lebenserwartung besteht unter bestimmten Voraussetzung ein unbegrenzter Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Nutzen Sie unsere Online-Geschäftsstelle. Sparen Sie sich das Ausfüllen der ärztlichen Bescheinigung und den Weg zur Post. Einfach im Bereich Service ein paar Felder ausfüllen und ein Foto der Bescheinigung machen. Dann ist der Antrag in Sekundenschnelle bei uns. Noch nicht registriert? Holen Sie dies gleich hier nach und nutzen Sie auch die weiteren Vorteile der Online-Geschäftsstelle.

Wollen Sie den Online-Service nicht nutzen, senden Sie uns den vollständig ausgefüllten Antrag (ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes) bitte per Post zu.

Bei Mitaufnahme während einer stationären Behandlung Ihres Kindes füllen Sie bitte den Antrag auf Kinderkrankengeld bei Mitaufnahme aus und senden ihn uns zusammen mit der Bescheinigung der Einrichtung zu.

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Oft ist ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes in Tarifverträgen geregelt, und Sie erhalten automatisch eine Entgeltfortzahlung, wenn Ihr Kind krank ist. Ihr Arbeitgeber wird Sie gerne hierzu beraten. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Übertragen des Anspruchs auf den anderen Elternteil

Kann ein Elternteil zur Pflege des erkrankten Kindes nicht von der Arbeit freigestellt werden und ist der Anspruch noch nicht erschöpft, kann dem tatsächlich betreuenden Elternteil Kinderkrankengeld gezahlt werden. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber erneut der Freistellung zustimmt. Zu den Einzelheiten beraten wir Sie gerne.

Stationäre Mitaufnahme ins Krankenhaus (Rooming-in) bis 31.12.2023

Sie werden als Begleitperson bei der stationären Behandlung Ihres bei uns versicherten Kindes vom Krankenhaus mit aufgenommen und haben dadurch einen Verdienstausfall? Dann übernimmt die R+V BKK einen Teil Ihres Verdienstausfalls anstelle des Kinderkrankengeldes.

Sofern das erkrankte Kind das 9. Lebensjahr vollendet hat, legen Sie bitte eine vom Krankenhaus ausgestellte Notwendigkeitsbescheinigung über Ihre Mitaufnahme vor.

Weitere Informationen zum Rooming-in