Ihr Kind ist erkrankt, Sie müssen es pflegen und können dadurch nicht zur Arbeit gehen? Dann zahlt Ihnen die R+V BKK Kinderkrankengeld.
Welche Voraussetzungen hierfür gelten und wie Sie das Kinderkrankengeld beantragen können, erfahren Sie auf dieser Seite. Der Elternteil, der die Betreuung des kranken Kindes übernimmt, beantragt das Kinderkrankengeld bei ihrer bzw. seiner Krankenkasse. Das ist unabhängig davon, in welcher gesetzlichen Krankenkasse das Kind mitversichert ist.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wurde auch für die Jahre 2022 und 2023 erweitert. Jeder Elternteil erhält insgesamt bis zu 30 Arbeitstage für jedes Kind (Alleinerziehende: 60 Tage), bei mehreren Kindern bis zu 65 Arbeitstage (Alleinerziehende: 130 Tage).
Dieser Anspruch besteht nicht nur bei einer Erkrankung eines Kindes, sondern gilt auch für die Fälle, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Kinderbetreuungseinrichtung (Kita), Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung pandemiebedingt:
Eine ärztliche Bescheinigung wird in diesen Fällen nicht benötigt.
Den Antrag können Sie herunterladen und direkt ausfüllen.
Wichtiger Hinweis:
Der Anspruch für eine pandemiedingte Betreuung ist zeitlich befristet – und zwar bis zum 07.04.2023. Ab dem 08.04.2023 besteht der Anspruch nur noch dann, wenn das Kind erkrankt ist. Dafür können alle bis dahin nicht benötigten Anspruchstage verwendet werden.
Alle anderen Anspruchsvoraussetzungen bestehen weiterhin. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt „Welche Voraussetzungen gelten für das Kinderkrankengeld?“
Hinweis: Ist Ihr Kind erkrankt, benötigen wir – wie bisher – die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.
Nutzen Sie unsere Online-Geschäftsstelle. Sparen Sie sich das Ausfüllen der ärztlichen Bescheinigung und den Weg zur Post. Einfach im Bereich Service ein paar Felder ausfüllen und ein Foto der Bescheinigung machen. Dann ist der Antrag in Sekundenschnelle bei uns. Noch nicht registriert? Holen Sie dies gleich hier nach und nutzen Sie auch die weiteren Vorteile der Online-Geschäftsstelle.
Wollen Sie den Online Service nicht nutzen, senden Sie uns den vollständig ausgefüllten Antrag (ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes) bitte per Post zu.
Oft ist ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes in Tarifverträgen geregelt, und Sie erhalten automatisch eine Entgeltfortzahlung, wenn Ihr Kind krank ist. Ihr Arbeitgeber wird Sie gerne hierzu beraten. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Kann ein Elternteil zur Pflege des erkrankten Kindes nicht von der Arbeit freigestellt werden und ist der Anspruch noch nicht erschöpft, kann dem tatsächlich betreuenden Elternteil Kinderkrankengeld gezahlt werden. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber erneut der Freistellung zustimmt. Zu den Einzelheiten beraten wir Sie gerne.
Sie werden als Begleitperson bei der stationären Behandlung Ihres bei uns versicherten Kindes vom Krankenhaus mit aufgenommen und haben dadurch einen Verdienstausfall? Dann übernimmt die R+V BKK einen Teil Ihres Verdienstausfalls anstelle des Kinderkrankengeldes.
Sofern das erkrankte Kind das 9. Lebensjahr vollendet hat, legen Sie bitte eine vom Krankenhaus ausgestellte Notwendigkeitsbescheinigung über Ihre Mitaufnahme vor.
Weitere Informationen zum Rooming-in
Regulärer Anspruch bis 31.12.2019 | Sonderregelung für die Kalenderjahre 2021 und 2022* | Sonderregelung für das Kalenderjahr 2023** | |
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Anspruch für jedes Elternteil | |||
Anspruch je Kind | 10 Arbeitstage | 30 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
Höchstanspruch | 25 Arbeitstage | 65 Arbeitstage | 65 Arbeitstage |
Anspruch für Alleinerziehende | |||
Anspruch je Kind | 20 Arbeitstage | 60 Arbeitstage | 60 Arbeitstage |
Höchstanspruch | 50 Arbeitstage | 130 Arbeitstage | 130 Arbeitstage |
* Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 gilt die Besonderheit, dass der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes besteht, sondern auch, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist.
** Für das Kalenderjahr 2023 gilt die Besonderheit, dass der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes besteht, sondern bis zum 07.04.2023 auch, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist.
Ja. Für Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld ebenfalls, soweit alle anderen Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistung vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob Ihr Kind erkrankt ist oder Sie Ihr Kind pandemiebedingt betreuen.
Ja. Ist der Anspruch bei einem Elternteil bereits erschöpft, kann der andere Elternteil grundsätzlich seinen Anspruch übertragen. Grundvoraussetzung ist natürlich weiterhin, dass der Arbeitgeber der erneuten Freistellung zustimmt. Zu den Einzelheiten beraten wir Sie gerne.
Ja. Die Tage können Sie sowohl für die Betreuung Ihres kranken Kindes verwenden aber auch für die Betreuung bei geschlossener Schule oder Kita nutzen oder auch dann, wenn die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurden.
Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.
Aktuelle Informationen zum Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einsehen.