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Hautkrebsscreening für 15- bis 34-Jährige

Unser Versorgungsangebot zum Hautkrebsscreening richtet sich an unsere Versicherten im Alter von 15 bis 34 Jahren. Das Versorgungsangebot ist kostenfrei und kann alle zwei Jahre bei bestimmten Hautärztinnen und -ärzten in Anspruch genommen werden.

Junge Versicherte im Alter von 15 bis 34 Jahren.

Bundesweites Hautscreening mit:

  • Ganzkörper-Hautkrebsvorsorgeuntersuchung,
  • Auflichtmikroskopie,
  • Anleitung und Beratung zur Selbstkontrolle der Haut unter Berücksichtigung individueller Risikofaktoren (z. B. Hauttyp, UV-Exposition)

im zweijährlichen Intervall.

Wer das Hautkrebs-Screening in Anspruch nehmen möchte, kann die Teilnahme bei einer oder einem für das Versorgungsangebot eingetragenen Dermatologin oder Dermatologen schriftlich erklären. Gerne informieren wir Sie telefonisch, welche Arztpraxen am Vertrag teilnehmen.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist sind Sie für die Dauer der Behandlung, längstens jedoch für 12 Monate, an den Vertrag gebunden.

Sie können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der R+V BKK ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die R+V BKK. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die R+V BKK Ihnen eine Belehrung über Ihr Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung.

Unabhängig von einem Widerruf endet Ihre Teilnahme am Vertrag vorzeitig

  • mit dem Ende des Versicherungsverhältnisses beziehungsweise dem Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V
  • bei fehlender Mitwirkung des/der Versicherten
  • mit dem Ende der Behandlung nach diesem Vertrag
  • mit dem Ende dieses Vertrages
  • mit dem Wirksamwerden einer (außerordentlichen) Kündigungs- oder Beendigungserklärung des/der Versicherten
  • bei Widerruf der erteilten Einwilligung zum Datenumgang
  • bei Krankenkassenwechsel
  • bei einer nachhaltigen Störung des Behandlungsverhältnisses
  • im Todesfall
  • bei Kündigung des teilnehmenden Arztes

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