FP

Heilmittel

Ärztlich verordneten Heilmittel werden von uns im Rahmen der gesetzlichen Regelungen übernommen. Dazu gehören:

  • Physikalische Therapie (Krankengymnastik, Physiotherapie, Lymphdrainagen, Massagen u. v. m.)
  • Podologische Therapie (Medizinische Fußpflege bei diabetischem Fußsyndrom)
  • Logopädie (Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie)
  • Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
  • Ernährungstherapie

Welche Zuzahlung ist zu leisten?

Für Versicherte ab 18 Jahren ist eine Zuzahlung gesetzlich vorgeschrieben.

Die Behandlungskosten sind vertraglich geregelt, unterscheiden sich aber je nach Art der Behandlung. Die tatsächliche Zuzahlungshöhe kann daher beim Therapeuten oder bei der Therapeutin erfragt werden. Bei diesen wird die Zuzahlung direkt geleistet.

Wo finde ich Heilmittelerbringer mit Kassenzulassung in meiner Nähe?

Eine Möglichkeit, eine Heilmittelpraxis schnell und unkompliziert zu finden, ist die Heilmittelerbringerliste des GKV-Spitzenverbandes. Alle in der Heilmittelerbringerliste aufgeführten Heilmittelpraxen dürfen Leistungen zu Lasten jeder gesetzlichen Krankenkasse erbringen.

Heilmittelpraxen in Ihrer Nähe

Heilmittel können von uns nur dann bezuschusst werden, wenn sie notwendig sind, um

  • eine Krankheit zu heilen, ihr Fortschreiten zu verhindern oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
  • eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.

Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin ist bei der Verordnung an die gesetzlichen Heilmittel-Richtlinien gebunden. Die dort aufgeführten Regelungen geben Ihm bzw. Ihr vor, welche Therapie und wie viele Behandlungen verordnet werden dürfen.

Wie lange habe ich Zeit, um mit der Therapie zu beginnen?

Damit die Heilmittelverordnung nicht ihre Gültigkeit verliert, müssen Sie mit der Therapie innerhalb einer Frist von 28 Tagen beginnen. Bei einem dringenden Behandlungsbedarf kann Ihr Arzt oder Ihre Ärztin diese Frist aber auch auf 14 Tage verkürzen! Wurde die Verordnung im Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik im Entlassmanagement ausgestellt, gelten kürzere Fristen.