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Zuzahlungen

Der Gesetzgeber sieht für bestimmte Leistungen Zuzahlungen vor. In der Regel wird bei allen Leistungen eine Zuzahlung von 10 % der Kosten erhoben, mindestens jedoch 5 EUR und maximal 10 EUR fällig, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Leistung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten).

Übersicht der Zuzahlungshöhe bei bestimmten Leistungen

Arznei- und Verbandmittel
10 % des Abgabepreises, mind. 5 EUR und max. 10 EUR – allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Fahrkosten (sofern von der R+V BKK getragen)
10 % der Kosten pro Fahrt, mind. 5 EUR und max. 10 EUR – allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten.
Haushaltshilfe
10 % der täglichen Kosten, mind. 5 EUR und max. 10 EUR.
Häusliche Krankenpflege
10 % der Kosten, für max. 28 Tage je Kalenderjahr sowie 10 EUR je Verordnung.
Heilmittel (z. B. Krankengymnastik)
10 % der Kosten sowie 10 EUR je Verordnung.
Hilfsmittel
10 % der Kosten, welche von uns übernommen werden, mind. 5 EUR und max. 10 EUR.
Hilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Inkontinenzartikel)
10 % der Kosten, max. jedoch 10 EUR für den Monatsbedarf.
Soziotherapie
10 % der Kosten, mind. 5 EUR und max. 10 EUR je Behandlung – allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Therapie.
Stationäre Krankenhausbehandlung
10 EUR täglich für max. 28 Tage im Kalenderjahr.
Stationäre Vorsorge und Rehabilitation, ambulante Rehabilitationsmaßnahmen (sofern von der R+V BKK getragen)
10 EUR täglich für die gesamte Dauer – bei Anschlussrehabilitation 10 EUR täglich für max. 28 Tage zusammen mit dem Krankenhausaufenthalt.

Besonderheiten für Schwangere

Sind Sie schwanger, müssen Sie keine Zuzahlungen zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln leisten, wenn Sie diese aufgrund Ihrer Schwangerschaft benötigen. Ihr Krankenhausaufenthalt während der Entbindung ist ebenfalls zuzahlungsfrei.

Wichtig: Ob ein Arzneimittel, ein Heilmittel oder ein Hilfsmittel im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Entbindung steht, kann und darf nur der behandelnde Arzt entscheiden. Diese kennzeichnen das Rezept als „gebührenfrei“ oder „gebührenpflichtig“. Die R+V BKK kann keine Zuzahlung zurückerstatten, wenn der Arzt vorher „gebührenpflichtig“ auf dem Rezept angegeben hatte.

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