Um die wachsenden Kosten im Gesundheitswesen einzuschränken, sieht der Gesetzgeber für bestimmte Leistungen Zuzahlungen vor.
* Soweit die Kosten von der R+V BKK getragen werden.
Hinweis: Versicherte bis zum 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten). Eigenanteile für kieferorthopädische Behandlungen, Zahnersatz und künstliche Befruchtung können nicht auf den Betrag angerechnet werden, der für eine Befreiung maßgebend ist.
Mehr als 2 % ihres jährlichen Familienbruttoeinkommens müssen Versicherte nicht für Zuzahlungen aufbringen. Für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gilt eine Belastungsgrenze. Kinder über 18 Jahren werden nur im Familienverbund berücksichtigt, wenn sie familienversichert sind. Für schwerwiegend chronisch Kranke beträgt diese Belastungsgrenze lediglich 1 % der Bruttoeinnahmen.
Als chronisch krank gelten Personen, die sich seit mindestens einem Jahr in ärztlicher Dauerbehandlung befinden. Sie müssen in diesem Zeitraum mindestens einmal im Quartal wegen derselben Erkrankung behandelt worden sein und weiterhin behandelt werden. Zusätzlich muss eines der nachfolgenden Merkmale zutreffen:
Frauen, die nach dem 1. April 1987 und Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren sind, müssen die jeweiligen Krebs-Früherkennungsuntersuchungen in Anspruch genommen haben.
Angerechnet werden z. B. Arbeitsentgelt/-einkommen, Bruttobeträge von Renten und Betriebsrenten, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kapital- und Mieteinkünfte, Unterhaltszahlungen und alle sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt, auch dann, wenn sie steuerfrei sind.
Nicht angerechnet werden z. B. Kindergeld, Pflegegeld, Wohngeld, Grundrente für Beschädigte.
Die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (Ehegatten einschl. Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, danach solange sie familienversichert sind) werden addiert.
Sammeln Sie alle Originalbelege (Quittungen) über Zuzahlungen oder lassen Sie sich diese in einem Quittungsheft bestätigen. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass die Quittungen auf Ihren Namen ausgestellt sind. Reichen Sie Ihre Unterlagen nach Ablauf des Kalenderjahres oder zum Jahresende einschließlich eines Antrages bei uns ein. Übersteigen Ihre Zuzahlungen Ihre persönliche Belastungsgrenze, erstatten wir Ihnen den übersteigenden Betrag. Wird die Belastungsgrenze bereits während des Kalenderjahres erreicht, ist eine vorzeitige Erstattung möglich und für die restlichen Monate im Jahr wird Ihnen eine Befreiung erteilt. Hierfür erhalten Sie von uns einen „Befreiungsausweis“. Legen Sie diesen bitte beim Arzt und bei den Leistungserbringern vor.